Schnäppchen aus China – es droht die Beschlagnahme sowie erhebliche Kosten durch Abmahnungen

Immer wieder erhalten wir Anrufe von Mandanten, welchen von einer Zollbehörde (Hauptzollamt Frankfurt am Main) mitgeteilt wurde, dass eine an ihn adressierte Warenlieferung vorerst nicht ausgeliefert wird, sondern zur Überprüfung, ob das Paket Produktfälschungen (sog. Plagiate) enthält, an den Rechteinhaber übersendet wurde.

Was war passiert?
Der Mandant hatte über ein Onlineportal Waren bestellt. Dieses Portal agiert ähnlich wie Amazon oder aber Ebay. Die Waren werden lediglich über das Portal angeboten. Vertragspartner und somit Verkäufer des Mandanten ist letztlich ein Dritter. Von diesem wird die Ware versendet. Grundsätzlich ist dieses Modell nicht zu beanstanden. In vorliegendem Fall erhielt der Mandant jedoch ein Schreiben vom Zoll, mit welchem man ihm mitteilte, dass die bestellten Waren nicht an ihn geliefert werden sondern vom Zoll zunächst an den Inhaber der Rechte verschickt werden, dessen Produkte womöglich durch die bestellten Waren nachgeahmt wurden. In diesem Fall handelte es sich um Sonnenbrillen, welche Modellen eines namhaften Brillenherstellers ähnlich waren. Die Warenlieferung kam von dem Verkäufer, welcher seinen Firmensitz in China hat. Da in den vergangenen Jahren Produktfälschungen zu dem größten Teil aus Asien in den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt werden, scheinen die Zollbehörden bei Paketen aus u.a. China besonders aufmerksam zu kontrollieren.

Wie geht es weiter?
Es ist kein Geheimnis mehr, dass der überwiegende Teil von erfolgreichen Markenprodukten, gleich aus welchem Segment, in Asien „reproduziert“ wird. Diese Produktfälschungen oder Nachahmungen werden ohne Zustimmung des Rechteinhabers produziert und vertrieben. Dass der Hersteller der Originalwaren den Vertrieb von Fälschungen verhindern will, weil durch die Plagiatsproduktion erhebliche Schäden entstehen, liegt ebenfalls auf der Hand. Der jeweilige Rechteinhaber hat daher die Möglichkeit, bei und mit der Zollbehörde das sogenannte Grenzbeschlagnahmeverfahren durchzuführen. Dabei ist die Zollbehörde beispielsweise durch die §§ 146 ff. Markengesetz ermächtigt, (potentielle) Nachahmungen aus dem Verkehr zu ziehen. Dies geschieht auf Antrag des Rechteinhabers. Sowohl der Rechteinhaber als auch der Adressat der Warenlieferung werden in dem Fall einer Beschlagnahme informiert.

Dem Adressaten der Bestellung wird mitgeteilt, dass die beschlagnahmten Waren zur Überprüfung, ob es sich um Produktfälschungen handelt, an den Rechteinhaber übersendet worden sind. Zudem wird die Vernichtung der Waren angekündigt. Der Adressat der Bestellung hat jedoch das Recht, innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt des Schreibens vom Zoll der Vernichtung zu widersprechen.

Der Rechteinhaber erhält also die beschlagnahmte Ware mit der Maßgabe, diese auf Originalität zu überprüfen. Stellt sich bei der Überprüfung heraus, dass es sich um Originalware handelt, wird die Ware an den Adressaten weitergeleitet und die Sache ist abgeschlossen. Die Kosten für das Grenzbeschlagnahmeverfahren hat grundsätzlich der Rechteinhaber zu tragen. Bestätigt sich bei der Überprüfung jedoch der Verdacht der Zollbehörde, handelt es sich also tatsächlich um Fälschungen, stehen dem Rechteinhaber diverse Ansprüche gegen den Adressaten der Waren zu. Der Rechteinhaber macht diese Ansprüche in aller Regel mittels Aussprache einer Abmahnung geltend.

Was kann passieren?
Sofern eine an Sie adressierte Warensendung, welche Plagiate enthält, vom Zoll abgefangen wird und Sie von dem entsprechenden Rechteinhaber eine Abmahnung erhalten, sehen Sie sich einer Vielzahl von Ansprüchen ausgesetzt. Sofern man Ihnen eine Markenrechtsverletzung vorwirft, wird man von Ihnen die Abgabe einer Unterlassungserklärung, die Zustimmung in die Vernichtung der beschlagnahmten Waren, Auskunft über die Herkunft der Waren sowie Erstattung der Rechtsanwaltskosten für die Aussprache der Abmahnung und Schadensersatz fordern.

Da die Streitwerte im Markenrecht vergleichsweise hoch sind und selten unter EUR 50.000,00, zumeist jedoch bei EUR 100.000,00 bis zu 250.000,00 liegen, enthält eine markenrechtliche Abmahnung in aller Regel bereits eine Aufforderung zur Erstattung der Rechtsanwaltskosten, welche bei einem Streitwert von EUR 50.000,00 bereits bei EUR 1.531,90 liegen.

Hier gilt jedoch zu beachten, dass eine Markenrechtsverletzung erst vorliegt, sofern der Abgemahnte „im geschäftlichen Verkehr“ gehandelt hat. Dieses Tatbestandsmerkmal des § 14 Markengesetz umfasst zunächst sämtliche Handlungen im gewerblichen Bereich. Doch auch ein Handeln im an sich „Privaten“ kann ein Handeln im geschäftlichen Verkehr begründen. Gerade Fälle, in denen Plagiate angekauft werden, um sie „als Privatverkäufer“ über Ebay weiterzuverkaufen, erfüllen das Merkmal des Handeln im geschäftlichen Verkehr zumeist. Entscheidend für die Beurteilung ob im geschäftlichen Verkehr gehandelt wurde, ist u.a. die Menge der angekauften oder verkauften Waren. Bei Stückzahlen unter 6 spricht einiges dafür, dass kein Handeln im geschäftlichen Verkehr sondern der Erwerb zum Eigengebrauch vorliegt. Doch auch bei solch geringen Stückzahlen kann ein rein privat motiviertes Handeln ausgeschlossen werden, wenn beispielsweise 6 Hosen eines Modells in 6 verschiedenen Größen angekauft werden. Hier spricht Vieles dafür, dass diese zum Zwecke des Verkaufs angekauft wurden. Handelt es sich also bei den 6 Hosen um Plagiate, wäre der Vorwurf der Markenrechtsverletzung berechtigt.

Rechtstipp
Selbstverständlich soll nicht der Eindruck entstehen, dass Lieferanten aus China stets Produktfälschungen anbieten, jedoch spricht die Statistik hier eine deutliche Sprache. Insofern sollten Sich sich überlegen, wie sinnvoll es ist, ein Produkt, welches womöglich gefälscht ist zu einem Schnäppchenpreis zu ergattern, jedoch dabei Gefahr laufen, wegen der Einfuhr von Plagiaten abgemahnt zu werden und sich letztlich Ansprüchen ausgesetzt sehen, welche rasch die Zahlung von mehreren tausend Euro zur Folge haben können. Ich empfehle Ihnen daher, lieber etwas mehr Geld für ein Originalprodukt auszugeben. Dies ist im Vergleich zu den möglichen finanziellen Belastungen eines markenrechtlichen Abmahn- oder Gerichtsverfahrens das tatsächliche Schnäppchen.

Sollten Sie bereits ein Schreiben von der Zollbehörde erhalten haben oder gar vom Rechteinhaber abgemahnt worden sein, empfehle ich dringend, die Hilfe eines im Markenrecht kundigen Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen.

Gerne stehen wir Ihnen mit unserer Erfahrung und Kompetenz zur Verfügung. Rufen Sie uns für ein unverbindliches Beratungsgespräch an.