Abmahnung wegen Louis Vuitton Fälschungen – CBH für Louis Vuitton

Die Kanzlei CBH mit Sitz in Hamburg mahnt im Auftrag der

Louis Vuitton Malletier, Société Anonyme, Paris, France

vermeintliche Verletzungen an diversen Marken des Luxus-Designer-Labels LOUIS VUITTON ab. Neben vielen weiteren Marken hält die Louis Vuitton Malletier insbesondere die Wortmarke „Louis Vuitton“, das allseits bekannte „LV“-Logo als Bildmarke und das inszwischen aus den meisten Innenstädten nicht mehr wegzudenkende Muster, welches zumeist in braun und beige ins Auge fällt. All dies ist dem geistigen Eigentum des Markeninhabers zuzuordnen. Dieser ist folglich derjenige, der entscheidet, wer die entsprechenden Kennzeichen im geschäftlichen Verkehr nutzen darf.

Angebot von Fälschungen

Gegenstand von markenrechtlichen Abmahnungen ist oftmals der Vorwurf, der Abgemahnte habe über einen Onlineshop, auf dem Flohmarkt oder sonst ein geschütztes Zeichen der Marke Louis Vuitton genutzt, ohne dazu berechtigt zu sein. Die fehlende Berechtigung ergibt sich bei dem Angebot von Falsifikaten, Produktfälschungen, Plagiaten, Fakes bereits denklogisch. Der Verkauf von Fälschungen fügt den Herstellern der Originalwaren jährlich Schaden in Millionenhöhe zu und wird daher von speziell beauftragten Anwaltskanzleien mit Nachdruck bekämpft und verfolgt.

Was sind die Konsequenzen?

Zunächst ist zu bedenken, dass der Verkauf von Produktfälschungen auch strafrechtlich relevant sein kann. Gemäß §§ 143 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5, 14 Abs. 2 Nr. 1 und Abss 3 Nr.2 MarkenG kann ein Verstoß gegen das Markengesetz mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Nicht selten kommt es in Fällen, in denen Flohmarktware von der Polizei beschlagnahmt wird, zu Strafverfahren gegen den jeweiligen Flohmarkthändler. Nicht selten wird jedoch auch über Onlineshops Plagiatsware zum Kauf eingeboten. Auch hier sind sowohl die Ermittlungsbehörden als auch die jeweilig betroffenen Rechteinhaber seit Jahren aktiv und versuchen, die Fälschungen vom Markt fernzuhalten bzw. zu verbannen.

Was wird gefordert?

Was die Forderungen angeht, so werden in diesem Beitrag nur die zivilrechtlichen Ansprüche beleuchtet, also diejenigen Ansprüce, die mit der Abmahnung der Kanzlei CBH geltend gemacht werden:

  • Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
  • Erteilung von Auskünften
  • Zahlung von Anwaltskosten für die Abmahnung

Im Rahmen solcher Abmahnungen wird der Empfänger aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben, Auskunft über den Umfang der Rechtsverletzung zu erteilen und die Kostenerstattung vorzunehmen. Diese folgt aus dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) und bemisst sich nach dem Gegenstandswert, welcher insbesondere aufgrund der Bekanntheit der Marke Louis Vuitton von CBH regelmäßig auf EUR 250.000,00 angesetzt wird. Die Kosten liegen dann bei EUR 3.865,00 und werden meist durch Testkaufkosten und ggf. die Einholung von Auskünften aus Handelsregister oder sonstigen Gewerbeauskünften erhöht. Solch hohe Streitwerte sind im Markenrecht keineswegs unüblich und gerichtlich anerkannt. Der konkrete Streitwert ist jedoch immer auch einzelfallabhängig.

Es ist zu beachten, dass die Erfüllung der geltend gemachten Ansprüche durch die Unterzeichnung der beigefügten Erklärung einem Schuldeingeständnis gleichkommt. Insofern sollte zunächst geprüft werden, ob die Vorwürfe überhaupt berechtigt sind.

Unsere Empfehlung:

Aufgrund der sehr hohen Streitwerte im Markenrecht sind markenrechtliche Auseinanderstzungen ind der Regel mit hohen Kosten verbunden, insbesondere mit hohen Anwaltskosten. Es bietet sich jedoch unbedingt an, sich in solchen Fällen von einem fachkundigen Rechtsanwalt beraten zu lassen. Dies betrifft primär die Einschätzung, ob überhaupt eine Markenrechtsverletzung vorliegt. Weiter kann Ihnen eine spezialisierter Rechtsanwalt dabei helfen, eine (modifizierte) Unterlassungserklärung zu formulieren oder aber die Ansprüche insgesamt zurückzuweisen, da Sie beispielsweise überhaupt nicht im geschäftlichen Verkehr gehandelt haben und daher nicht nach dem MarkenG haften.

Lassen Sie sich beraten – und zwar bevor Sie handeln!

Unsere Tipps:

  • beachten Sie UNBEDINGT die gesetzten Fristen
  • nehmen Sie keinen Kontakt zu der Abmahnkanzlei auf (Eine einmal getätigte Aussage lässt sich nicht umkehren)
  • unterzeichnen Sie nicht ohne vorherige Prüfung die Unterlassungserklärung
  • Zahlen Sie nicht bevor Sie den Sachverhalt haben überprüfen lassen

Sollte Ihnen auch der Verkauf von Louis Vuitton Plagiaten oder eine andere Markenrechtsverletzung vorgeworfen werden , rufen Sie uns an, vereinbaren Sie einen Termin oder senden Sie uns eine Email.

Wir geben Ihnen kurzfristig eine erste Einschätzung zur Sachlage, den Risiken und den zu erwartenden Kosten. Zögern Sie nicht – kontaktieren Sie uns.

Ihre Kanzlei Brehm