Markenanmeldung – Der Mehrwert einer umfassenden Markenrecherche

Streng genommen benötigt derjenige, der hierzulande eine Marke eintragen lassen möchte, keine anwaltliche Unterstützung sondern kann direkt Kontakt zum Deutschen Patent- und Markenamt aufnehmen und die Markenanmeldung ohne professionelle Markenrecherche in die Wege leiten. Das Ausfüllen des Anmeldeformulars stellt jedoch im gesamten Verfahren der Markenameldung nicht die Schwierigkeit dar. Diese liegt darin, zu überprüfen, ob die gewünschte Marke überhaupt eintragungsfähig ist und ob womöglich ältere Markenrechte existieren, die der Eintragung entgegenstehen (Markenrecherche). In diesem Zusammenhang ist wichtig, zu wissen, wie Marken definiert sind, in welchem Raum der Markenschutz besteht und wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass einer Markenanmeldung entsprochen wird und die Marke tatsächlich eingetragen wird?

Verschiedene Markenformen

Marken sind definitionsgemäß Zeichen, die dazu eignen, die Waren- und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.

Das Deutsche Patent- und Markenamt unterscheidet zwischen Wortmarken, Bildmarken, dreidimensionalen Marken, Hörmarken, Kennfadenmarken und sonstigen Markenformen.  Am weitesten verbreitet sind Wortmarken, Bildmarken und die Kombination aus beiden, die sog. Wort-/Bildmarke.

Vor der Anmeldung muss geklärt werden, welche Markenform in das Register eingetragen werden soll. Um diese Entscheidung treffen zu können, ist unter Umständen eine Zukunftsprognose anzustellen, welche die Ausrichtung des Unternehmens bzw. der Marke beleuchtet.

Eintragung der Marke in Deutschland, der EU oder international?

Bei der Anmeldung einer Marke muss man sich zudem entscheiden, ob die Eintragung und somit der Raum, in dem die Marke Schutz genießt, auf Deutschland beschränkt sein soll, oder ob er auf die Grenzen der EU, beziehungsweise auf den gesamten internationalen Wirtschaftsraum oder nur ausgesuchte Nationen ausgedehnt werden soll. Jede der drei Möglichkeiten hat Vor- und Nachteile und der Einzelne muss das Für und Wider für seinen konkreten Fall abwägen und seiner Entscheidung zugrunde legen. Hierüber beraten wir Sie gerne.

Die Anmeldegebühren für eine nationale Markeneintragung belaufen sich auf 290,00 € Anmeldegebühr (bei Onlineanmeldung). Hierbei ist die Anmeldung der Marke in bis zu drei Waren- und Dienstleistungsklassen inkludiert. Die Anmeldung in jeder weiteren Klasse, für die Schutz begehrt wird, schlägt zusätzlich mit 100,00 € zu Buche. Das Deutsche Patent- und Markenamt bietet die Möglichkeit einer schnelleren Bearbeitung und Prüfung des Antrags, wofür weitere 200,00 € anfallen, sofern man hiervon Gebrauch machen möchte.

Wird der Markenanmeldung entsprochen, besteht zunächst ein zehnjähriger Schutz, der nach Ablauf dieser Zeit gegen Zahlung von weiteren Gebühren verlängert werden kann.

Unverzichtbarkeit einer sorgfältigen Recherche während des ganzen Prozesses

Um die Chancen auf eine Eintragung der Marke ins Register einschätzen zu können, ist eine ausführliche und umfassende Recherche vor der Markenanmeldung unabdingbar. Bei der Prüfung des Antrags werden von dem Deutschen Patent- und Markenamt lediglich absolute Schutzhindernisse berücksichtigt. Namentlich sind dies fehlende Unterscheidungskraft, allgemeine beschreibende Angaben, Irreführungsgefahr, enthaltene Hoheitszeichen und Verstöße gegen die Gebote von Sitte und Ordnung.

Liegt bereits ein absolutes Schutzhindernis vor, wird die Eintragung der Marke abgelehnt. Es sollte also zunächst geprüft werden, ob womöglich absolute Eintragungshindernisse entgegenstehen könnten um eine Ablehnung zu vermeiden.

Um ein Vielfaches aufwendiger ist jedoch die Recherche in Hinblick auf relative Schutzhindernisse. Hier muss geprüft werden, ob die gewünschte Marke oder eine ähnliche (verwechselungsfähige) Marke bereits eingetragen ist und daher die Gefahr besteht, dass der Inhaber dieser älteren Marke der Eintragung der gewünschten Marke widerspricht.

Darüber hinaus biete sich an, nicht nur die Register der nationalen und internationalen Markenämter zu überprüfen sondern auch Handelsregister.

Wer mit seiner Markenanmeldung Erfolg hat, erwirbt das sogenannte Ausschließlichkeitsrecht gem. § 14 Abs. 1 MarkenG (Markengesetz). Hierdurch ist es gerade Dritten untersagt, die Marke ohne Autorisierung zu verwenden. Hier kann der Markeninhaber also Lizenzen vergeben sowie bei nicht autorisierter Nutzung seiner Marke gegen den Verletzer mittels Abmahnungen und/oder einstweiligen Verfügungen im Eilverfahren oder Unterlassungs- und Schadensersatzklagen vorgehen um die Verletzung seiner Markenrechte zu unterbinden..

Unser Rechtstipp:

Aus vorbenannten Gründen ist eine umfassende Markenrecherche vor der Markenanmeldung unerlässlich. Gerade mit Hinblick auf die Gefahr der Zurückweisung einer Marke aufgrund absoluter Schutzhindernisse und der Gefahr der Kollision mit bereits angemeldeten Marken und den damit oft einhergehenden Konflikten wird durch eine professionelle Recherche auch das Kostenrisiko einer Markenanmeldung minimiert.

Wir bieten Ihnen eine umfassende Beratung zu der Anmeldung der von Ihnen gewünschten Marke, führen das Anmeldeverfahren durch und kümmern uns auch nach erfolgreicher Anmeldung gerne um den Bestand Ihrer Marke.

Für weitere Informationen zum Markenrecht klicken Sie bitte hier.

Bei Rückfragen oder dem Interesse an einem konkreten Angebot kontaktieren Sie uns gerne.

 

Ihre Kanzlei Brehm