Einstweilige Verfügung: Das sollten Sie wissen!

Eine einstweilige Verfügung – abgekürzt eV – ist eine Maßnahme des sog. vorläufigen Rechtsschutzes. Sie ist im deutschen Recht weit verbreitet, ist aber auch und vor allem im Markenrecht, Urheberrecht und Wettbewerbsrecht von großer Bedeutung.

Was eine eV genau ist, unter welchen Voraussetzungen sie möglich ist und wie das Gericht entscheiden kann, wenn Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt wird, lesen sie hier.

Was ist eine einstweilige Verfügung?

Die einstweilige Verfügung ist eine Maßnahme des vorläufigen Rechtsschutzes im Zivilprozess. Geregelt ist sie in den §§ 935 ff. Zivilprozessordnung (ZPO). Was aber bedeutet „vorläufiger Rechtsschutz“ und warum gibt es diesen Rechtsschutz?

Verfahren vor deutschen Zivil­gerichten können – je nach Art und Umfang – lange dauern. Das wird problematisch – auch und gerade im IP-Recht –, wenn bei einer Rechts­verletzung die Zeit drängt, weil kurzfristig Entscheidungs- und Handlungs­bedarf besteht. Anders gesagt: Ist ein rechtliches Anliegen besonders dringend, bietet ein reguläres Klage­verfahren wegen seiner zu langen Verfahrens­dauer keinen angemessenen Rechtsschutz.

Ist eine gerichtliche Entscheidung kurzfristig notwendig, ist die einstweilige Verfügung der richtige prozessuale Weg, um Ansprüche – z. B. auf Unter­lassung einer Rechtsverletzung – geltend zu machen. Der Erlass der einstweiligen Verfügung durch das Gericht sichert dann diesen Anspruch – allerdings nur vorläufig, bis das Gericht eine endgültige Entscheidung im Hauptsache­verfahren trifft oder die vorläufige Entscheidung von allen Beteiligten akzeptiert wird.

Bedeutung der einstweiligen Verfügung im IP-Recht

Rechtliche Auseinander­setzungen im IP-Recht bestehen meist daraus, dass eine „Partei“ die Rechte eines anderen – eines Unternehmens oder einer Privatperson – verletzt, z. B. durch die unberechtigte Nutzung einer Marke oder eines Werkes oder z. B. wettbewerbs­widrige Werbung. Gegen derartige (vermeintliche) Rechtsverstöße kann man zunächst mit einer Abmahnung vorgehen, kombiniert mit Aufforderung zur Abgabe einer (strafbewehrten) Unterlassungs­erklärung. Bleibt die Abmahnung erfolglos, ist der mögliche zweite Schritt, bei Gericht eine einstweilige Verfügung zu beantragen. Voraussetzung für den Antrag auf Erlass einer eV ist eine Abmahnung aber nicht!

Wann ist eine einstweilige Verfügung möglich?

Grundvoraussetzung für den Erlass einer eV ist ein entsprechender Antrag bei Gericht. Das Gericht erlässt eine eV meist innerhalb weniger Tage, nachdem der Antrag gestellt wurde: durch Beschluss, wenn keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, oder durch Urteil, wenn eine mündliche Verhandlung stattfand.

Das geschieht jedoch nur, wenn der Antragsteller einen „Verfügungsanspruch“ und „Verfügungsgrund“ glaubhaft machen kann. Der Verfügungsanspruch ist der rechtliche Anspruch, den der Antragsteller durchsetzen bzw. mit der einstweiligen Verfügung absichern will, also z. B. ein Unterlassungs­anspruch wegen der Verletzung von Marken- oder Urheberrechten. Ein Verfügungsgrund liegt vor, wenn eine gerichtliche Entscheidung dringlich ist.

Dass ein Verfügungs­anspruch und ein Verfügungs­grund vorliegen, muss derjenige glaubhaft machen, der den Antrag stellt. Für ein Glaubhaft­machen kann eine eidesstattliche Versicherung – auch eine eigene des Antragstellers! – allerdings schon ausreichen.

Sehr schnelle gerichtliche Entscheidung möglich

Vor allem weil das Gericht über den Antrag auf Erlass einer eV ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden kann, kann das Gericht enorm schnell entscheiden und z. B. zur Unterlassung einer bestimmten Rechtsverletzung verpflichten.

Das hat vor allem für den Vorteile, der durch eine eV eine akute Rechtsverletzung beenden will. Wer effektiv und kurzfristig einen Unterlassungs­anspruch im Markenrecht, Wettbewerbsrecht oder Urheberrecht durchsetzen will oder muss, für den ist die „eV“ ein effizientes Mittel. Entscheidet das Gericht per Beschluss, muss dieser Beschluss noch förmlich zugestellt werden, um Wirkung zu entfalten. In der Praxis geschieht das meist per Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher: Das geht bei Bedarf sehr schnell und ist verlässlicher als eine Zustellung per Post.

Derjenige, gegen den eine eV erlassen wird, für den kann diese gerichtliche Entscheidung dann tatsächlich aus heiterem Himmel kommen: Es ist durchaus möglich, dass man als „Betroffener“ von der einstweiligen Verfügung erst erfährt, wenn der Gerichtsvollzieher zur Zustellung vor der Tür steht.

eV – wer trägt die Kosten?

Die Kosten einer einstweiligen Verfügung trägt grundsätzlich die Partei, die im eV-Verfahren unterlegen ist. Um kein unnötiges Kostenrisiko einzugehen, kann es deshalb sinnvoll sein, vor dem Antragung auf Erlass einer eV eine Abmahnung zu versenden, wenn man nicht sehr schnell aktiv werden muss, um rechtliche und finanzielle Schäden möglichst effizient einzudämmen.

Wenn es im IP-Recht „brennt“: einstweilige Verfügung!

Haben Sie festgestellt, dass jemand Ihre Markenrechte oder Urheberrechte verletzt? Haben Sie mitbekommen, dass ein Wettbewerb mit unlauteren Methoden wirbt? Wollen Sie dagegen kurzfristig effektiv vorgehen, ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung möglichweise der richtige Weg.

 

Wollen Sie einen solchen Antrag bei Gericht stellen – im Markenrecht, Wettbewerbsrecht oder Urheberrecht –, sprechen Sie mich gerne an! Ich berate Sie gerne dazu, ob dieses Vorgehen der richtige Weg ist und Erfolg verspricht.