Einstweilige Verfügung: Was tun?

Wird einem eine einstweilige Verfügung (eV) zugestellt – ob im Markenrecht, Wettbewerbsrecht oder Urheberrecht –, stellt sich sehr schnell die Frage: Was tun? Denn Nichtstun ist – wie meist in rechtlichen Angelegen­heiten – keine Lösung.

Was Sie tun sollten, wenn gegen Sie eine einstweilige Verfügung ergangen ist, kläre ich in diesem Beitrag:

1. Nicht ignorieren!

Eine einstweilige Verfügung sollte man nicht ignorieren und auch nichts unternehmen, was dieser eV zuwiderläuft, also in der einstweiligen Verfügung untersagt wird. Andernfalls droht die Festsetzung eines Ordnungs­geldes oder sogar Ordnungs­haft.

2. Aktiv werden!

Je nach Fallkonstellation hat man dann verschiedene Möglichkeiten, auf eine eV zu reagieren bzw. gegen eine einstweilige Verfügung vorzugehen:

  1. Antragsschrift beantragen

    In der Regel besteht eine einstweilige Verfügung aus der gericht­lichen Verfügung, der Antrags­schrift und ggfs. Anlagen. Es kann jedoch vorkommen, dass sich im typischen gelben Briefumschlag der zugestellten einstweiligen Verfügung nur die gerichtliche Verfügung befindet. In diesem Fall kann und sollte man die Antrags­schrift und ggfs. Anlagen bei Gericht anfordern.

    Denn diese Unterlagen sind wichtig, um den Grund für die einstweilige Verfügung zu erfahren. Und nur dann ist es möglich zu entscheiden, ob und wie man – bestenfalls mit anwaltlicher Unterstützung – gegen die einstweilige Verfügung vorgeht.

  2. Aufhebung wegen veränderter Umstände

    Haben sich die Umstände geändert, die zum Erlass der einstweiligen Verfügung geführt haben, ist es möglich, aus diesem Grund die Aufhebung der eV zu beantragen. Dieser Antrag ist nicht an eine Frist gebunden. Wer aber zu lange zögert, die Aufhebung zu beantragen, riskiert seine Rechtsposition zu verwirken!

  3. Widerspruch

    Hat das Gericht die einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erlassen, kann man bei dem Gericht, das sie erlassen hat, Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung einlegen. An eine Frist ist man dabei nicht gebunden, begründen muss man den Widerspruch allerdings. Zu viel Zeit sollte man sich für den Widerspruch jedoch nicht lassen: Zögert man zu lange, riskiert man, sein Widerspruchsrecht zu verwirken.

    Akzeptiert das Gericht den Widerspruch, setzt es einen Termin zur mündlichen Verhandlung fest. In diesem Termin ist es dann möglich, sich gegen die einstweilige Verfügung insgesamt zur Wehr zu setzen und ihre Aufhebung zu beantragen. Es ist aber auch möglich, sich nur auf die Kosten­entscheidung zu beziehen (sog. Kostenwiderspruch).

    Wird die einstweilige Verfügung infolge des Widerspruchs aufgehoben, trägt derjenige die Kosten des eV-Verfahrens, der die eV beantragt hat. Außerdem wird der Rechtsstreit in ein „normales“ gerichtliches Klage­verfahren übergeleitet.

  4. Erzwingen des Hauptsacheverfahrens

    Will man gegen die einstweilige Verfügung vorgehen, ist es möglich, bei Gericht die Festsetzung einer Frist zu beantragen, innerhalb derer derjenige Klage im Hauptsache­verfahren erheben muss, der den Erlass der eV beantragt hatte. Geschieht das und verstreicht diese Frist erfolglos, kann man die Aufhebung der einstweiligen Verfügung beantragen und selbst Klage erheben. So wird das Hauptsache­verfahren erzwungen, in dem dann der Sachverhalt endgültig und verbindlich rechtlich geklärt wird.

  5. Abgeben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung

    Durch das Abgeben einer strafbewehrten Unterlassungs­erklärung aufgrund der eV akzeptiert man den Inhalt der einstweiligen Verfügung. Die strafbewehrte Unterlassungs­erklärung ist jedoch nicht nur eine Erklärung, sondern eine Art „Unterlassungs­vertrag“. Denn verstößt man gegen diesen Vertrag, wird in der Regel automatisch eine recht beachtliche Vertragsstrafe fällig.

  6. Abschlusserklärung

    Eine sog. Abschluss­erklärung bietet sich an, wenn man den Inhalt der einstweiligen Verfügung anerkennt und die Angelegenheit schnell beilegen will. Mit Abgabe der Abschluss­erklärung verzichtet man auf den Widerspruch und die gerichtliche Klärung des Falls in einem normalen Klageverfahren. Sofern man mit der Abgabe einer Unterlassungs­erklärung oder Abschluss­erklärung zögert, kann derjenige, der die einstweilige Verfügung beantragt hat, ein Abschlussschreiben versenden. In diesem Schreiben fordert er zum Anerkenntnis der vorläufigen Regelung des Gerichts auf. Dieses Abschluss­schreiben löst dann weitere Gebühren aus, die man zu zahlen hat.

    Die Abschluss­erklärung ist aber insgesamt ein zweischneidiges Schwert: ist die Rechtslage klar und ist der Gegner im Recht, ist eine Abschlusserklärung sinnvoll, selbst wenn sie Kosten auslöst. Denn ein aussichtloser Widerspruch oder ein aussichtsloses Gerichtsverfahren ist deutlich teurer. Zu vorschnell sollte man ein Abschlussschreiben aber auch nicht abgeben: gibt man es ab, nimmt man sich damit selbst die Möglichkeit, den Sachverhalt vor Gericht prüfen zu lassen. Ob man ein Abschlussschreiben abgibt, sollte man also dringend mit einem Rechtsanwalt klären, der die Rechtslage zuverlässig einschätzen und den richtigen Rat geben kann.

Fazit: Den Kopf nicht in den Sand stecken!

Haben Sie eine einstweilige Verfügung erhalten, z. B. wegen einer Marken­verletzung, einer Wettbewerbs­verletzung oder einer Urheberrechts­verletzung, ist Nichtstun KEINE Lösung. Die Reaktions­möglichkeiten auf eine einstweilige Verfügung sind dann vielfältig, die Folgen der jeweiligen Reaktion sehr unterschiedlich und die richtige Reaktion ist eine Frage des Einzelfalls.

 

Haben Sie eine einstweilige Verfügung im Markenrecht, Wettbewerbsrecht oder Urheberrecht erhalten, sprechen Sie mich deshalb gerne an. Ich kläre verlässlich für Sie, wie Sie am besten auf die einstweilige Verfügung reagieren.