Keine Kostenerstattung für Patentanwalt im rein wettbewerbsrechtlichen Verfahren

Kostenerstattungs­ansprüche sind regelmäßig Gegenstand gerichtlicher Verfahren. Aber nicht alle (Anwalts)Kosten, die entstehen, sind auch immer erstattungsfähig.

So in einem Fall, in dem wir einen Mandanten in einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren vertreten haben. Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, mehrere Lampen zu „kopieren“ und zu vertreiben – unser Mandant wurde aufgefordert, das zu unterlassen. Gestützt wurde der Anspruch von der Kanzlei der Gegenseite (CBH in Hamburg) auf einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch, nicht etwa auf die Verletzung z.B. eines Patents oder Designs. Man hielt den Vertrieb der Lampen für wettbewerbswidrig: aufgrund wettbewerblicher Eigenart der „nachgeahmten“ Lampen in Verbindung mit einer „vermeidbaren Täuschung über die betriebliche Herkunft“.

Neben dem Unterlassungsanspruch machte die Gegenseite einen Anspruch auf Erstattung der Kosten (u.a. Anwaltskosten) geltend. Das ist grundsätzlich ein übliches Vorgehen. Hier wurde allerdings nicht nur die Erstattung von Rechtsanwaltskosten verlangt, sondern zusätzlich die Erstattung von Kosten für die Mitwirkung eines Patentanwalts – nahezu eine Verdopplung der Kosten!

Entsprechend unserer Auffassung zu diesem Anspruch kam das Landgericht (LG) Köln allerdings letztlich zu dem Ergebnis: Die Kosten für die Mitwirkung eines Patentanwalts waren in diesem Fall nicht ersatzfähig, da hier ausschließlich über Wettbewerbsrecht und nicht über Fragen des Patentrechts gestritten wurde. Die Mitwirkung eines Patentanwalts sei nicht erforderlich gewesen, so die Richter. Die Kosten für die Einschaltung des Patentanwalts seien aus diesem Grund nicht im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens ersatzfähig. Ein schöner Erfolg für unseren Mandanten!