Eingetragene Marke schützen: Abmahnung, einstweilige Verfügung, Abschlusserklärung!

Wer eine fremde Marke im geschäftlichen Kontext nutzen will, darf das nur mit Zustimmung des Inhabers der (eingetragenen) Marke. Notwendig ist dafür ein Lizenzvertrag, der Art und Umfang der Nutzungsbefugnis regelt. Wer ohne Erlaubnis eine Marke nutzt, muss mit einer Abmahnung im Markenrecht und einer Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung rechnen.

So im Falle eines unserer Mandanten: Ein Unternehmen aus der Versicherungsbranche ist seit fast 20 Jahren Inhaber einer beim DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt) eingetragenen Wortmarke. Diese Wortmarke wurde von einem international tätigen Unternehmen aus der Finanzbranche ohne entsprechende Erlaubnis verwendet.

Aus diesem Grund wurde dieses Unternehmen von uns im Auftrag unserer Mandanten zunächst außergerichtlich abgemahnt und zur Unterlassung der Nutzung der Wortmarke aufgefordert. Das Unternehmen weigerte sich jedoch, die Nutzung einzustellen und eine Unterlassungserklärung abzugeben. Aus diesem Grund haben wir im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes („Schnellrechtsrechtschutz“) den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt.

Das Gericht folgte unserer Rechtsauffassung und erließ die einstweilige Verfügung, mit der das Unternehmen gerichtlich verpflichtet wurde, die (unberechtigte) Nutzung der Marke zu unterlassen. Außerdem hat das Unternehmen daraufhin eine Abschlusserklärung abgegeben, die dazu führt, dass der Rechtsstreit insoweit beendet ist.