Werbung mit „Detox“ für Tee: wettbewerbswidrig!

Lebensmittel mit bestimmten Eigenschaften zu bewerben, kann ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht sein. Die Folge: Unterlassungsansprüche, die Wettbewerber außergerichtlich, aber auch gerichtlich durchsetzen können.

So in einem gerichtlichen Eilverfahren, das wir für einen Mandanten vor dem LG Frankfurt am Main führten. Unser Mandant, ein Teeproduzent, hatte uns beauftragt, einen Mitbewerber abzumahnen, der einen Kräutertee mit dem Begriff „Detox“ bewarb. Die außergerichtliche Abmahnung blieb allerdings erfolglos.

Aus diesem Grund beantragten wir vor dem Landgericht (LG) Frankfurt am Main den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel, dass der Wettbewerber unterlassen soll, den Kräutertee mit dem Begriff „Detox“ zu bewerben. Denn gemäß einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) aus dem Jahr 2017 ist die Werbung mit der Bezeichnung „Detox“ für Kräutertee wettbewerbswidrig.

Das LG Frankfurt folgte unserer Rechtsauffassung und erließ die beantragte einstweilige Verfügung. Wir freuen uns, die Rechte unseres Mandanten so mit gerichtlicher Hilfe gesichert zu haben.