Strafbare Kennzeichenverletzung: Vertretung eines Beschuldigten im Ermittlungsverfahren

Eine Kennzeichenverletzung – also die Verletzung von Marken – kann als „strafbare Kennzeichenverletzung“ nach § 143 MarkenG strafbar sein.

In einem Fall aus dem Jahr 2020 haben wir einen Mandanten vertreten, dem von der Zollbehörde vorgeworfen wurde, markenrechtlich relevante Produkte (weiße Ladekabel) in hoher Stückzahl eingeführt zu haben. Ein Paket mit beanstandeter Ware wurde vom Zoll zurückgehalten und die entsprechende Ware an den Inhaber der vermeintlich verletzten Markenrechte (Apple) versendet, um die vermeintlichen Fälschungen zu begutachten. Daraufhin wurde gegen unseren Mandanten ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen strafrechtlicher Kennzeichenverletzung eingeleitet.

All das geschah, obwohl die Produkte keinerlei geschützte Kennzeichen enthielten – weder auf dem Produkt selbst noch auf der Verpackung.

Nachdem wir die Vertretung übernommen hatten, gaben wir eine umfassende Stellungnahme gegenüber der Staatsanwaltschaft als zuständiger Ermittlungsbehörde ab. In der Folge wurde das Ermittlungsverfahren gegen unseren Mandanten zeitnah eingestellt. Ein schöner Erfolg, da die Behörden hier schlichtweg auf dem „Holzweg“ waren.