Markenrecht – Unberechtigte Beschlagnahme von Waren durch das Hauptzollamt

Zu Beginn des Jahres 2022 konnten wir für einen gewerblichen Mandanten erreichen, dass an ihn adressierte Warensendungen aus Japan, welche gebrauchte aber zu 100% authentische Artikel von Luxusmarken wie PRADA, RIMOWA und Louis Vuitton enthielten, auch ausgeliefert wurden.

Das zuständige Hauptzollamt hatte mehrere Sendungen an unsere Mandantschaft zunächst zurückgehalten, weil es sich nach Ansicht der Behörde um Produktfälschungen handele. Weder das Hauptzollamt in Person der zuständigen Beamten noch die Rechtevertreter der betroffenen Hersteller konnte diesen Verdacht bestätigen, weshalb die Waren letztlich an unsere Mandantschaft ausgeliefert werden mussten.

Trotz der massiven Fehleinschätzung der Zollbehörde und einer zunächst passiven Haltung der Rechteinhaber konnte unserer Mandantschaft zu ihrem Recht verholfen werden.

Kartellrecht und Wettbewerbsrecht – Was ist erlaubt im Multi-Level-Marketing (MLM)?

Wir haben in den vergangenen Wochen ein Unternehmen vertreten, welches sich als Teil eines internationalen Multi-Level-Marketing-Systems diversen Behinderungen in der unternehmerischen Tätigkeit durch die Konzernleitung ausgesetzt sah.

Wir sind froh darüber und stolz darauf, dass wir unsere Mandantschaft dabei unterstützen konnten, dass sie ihre Verkaufstätigkeiten wie gewohnt wieder aufnehmen konnte und so die Existenz des Unternehmens und die entsprechenden Arbeitsplätze gesichert sind.

Urheberrecht – Streit zwischen Social-Media-Agentur, PR-Agentur und Herausgeber eines Magazins

Wir haben einen Herausgeber eines Magazins erfolgreich vor dem Landgericht Frankfurt am Main vertreten.

Unserer Mandantschaft (GmbH) wurde vorgeworfen, Fotografien eines Models veröffentlicht zu haben ohne die dazu notwendigen Rechte gehabt zu haben. Der Streit wurde im Dreiecksverhältnis zwischen der Social-Media-Agentur, die behauptete, Rechteinhaberin zu sein, einer PR-Agentur, welche für die Gestaltung des gesamten Layouts des Magazins zuständig war und unserer Mandantin als Herausgeberin des Magazins ausgetragen.

Die Klage der Social-Media-Agentur wurde vom Landgericht Frankfurt am Main abgewiesen, die Klägerin hat die Kosten des gesamten Rechtsstreits zu tragen. Die Entscheidung ist jedoch noch nicht rechtskräftig.

Franchisevertrag und die Nutzung der Marken des Franchisegebers

Wir vertreten seit August 2021 ein Unternehmen aus der Tiernahrungsbranche in Zusammenhang mit Franchise-Recht und Markenrecht. Aufgrund einer bereits beendeten Kooperation sieht sich unsere Mandantschaft Ansprüchen ausgesetzt. Die Rechtmäßigkeit wird derzeit vor dem Landgericht Frankfurt am Main verhandelt.

Wir halten Sie auf dem Laufenden.

Verkauf von Marke und Domains – Vertretung eines Unternehmens bei „freundlicher Übernahme“ M&A

Wir haben soeben ein Unternehmen aus dem Rhein-Main-Gebiet in Zusammenhang mit dem Verkauf des eigenen Firmennamens, der entsprechend eingetragenen Wortmarke und den „dazugehörigen“ Domains an einen namhaften Konzern mit den Schwerpunkten Automatisierung und Digitalisierung in der Industrie vertreten.

In dieser Sache gab es kein „Gegeneinander“ sondern eine durchweg konstruktive Zusammenarbeit mit den Vertretern des Konzerns, welche letztlich dazu führte, dass wir unsere Mandantschaft dabei unterstützen konnten, deren Unternehmenskennzeichen, eingetragene Marke und entsprechende Domains zu veräußern.

Durch harte aber stets faire Verhandlungen in der Sache sowie entsprechende Vertragsgestaltung konnten wir unsere Mandantschaft zu einem sehr positiven Ergebnis begleiten.

Ein großartiger Erfolg für Mandant und unsere Kanzlei.

UPDATE – Filesharing – LG Frankfurt bestätigt Klageabweisung gegen RKA in der Berufung

Wir hatten bereits darüber berichtet, dass wir für unseren Mandanten einen Erfolg vor dem AG Frankfurt gegen die Kanzlei RKA und die Koch Media GmbH erringen konnten.

https://www.kanzleibrehm.de/abmahnung-fileashring-ag-frankfurt-weist-klage-von-rka-ab-sekundaere-darlegungslast/

In der Berufungsinstanz hat nunmehr das LG Frankfurt das erstinstanzliche Urteil bestätigt. Unser Mandant haftet nicht für den Vorwurf des Filesharings. Er konnte die ihm obliegende sekundäre Darlegungslast erfüllen.