Vertretung von Unternehmen gegen GEMA Forderungen – Pflicht zum Vertragsschluss?

Wir erhalten derzeit mehrfach Anfragen von Unternehmen, welche von der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) mit der Zusendung von Vertragsunterlagen kontaktiert werden. Teils über einen längeren Zeitraum wurde ein nunmehr von uns vertretenes Unternehmen zur Unterzeichnung der vorgefertigten Verträge aufgefordert – und zwar, ohne dass aus unserer Sicht auch nur ein Anlass für eine vertragliche Beziehung zur GEMA gegeben wäre.

Alleine das Vorgehen der GEMA wirkt bereits befremdlich. Die Frage, ob unsere Mandantschaft hier vertrags- bzw. abgabepflichtig ist, müssen voraussichtlich die Gerichte klären. Wir haben die Bemühungen der GEMA jedenfalls zurückgewiesen und bereits seit einigen Wochen nichts mehr gehört.

Wir halten Sie insofern auf dem Laufenden!

Werbung mit „Detox“ für Tee: wettbewerbswidrig!

Lebensmittel mit bestimmten Eigenschaften zu bewerben, kann ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht sein. Die Folge: Unterlassungsansprüche, die Wettbewerber außergerichtlich, aber auch gerichtlich durchsetzen können.

So in einem gerichtlichen Eilverfahren, das wir für einen Mandanten vor dem LG Frankfurt am Main führten. Unser Mandant, ein Teeproduzent, hatte uns beauftragt, einen Mitbewerber abzumahnen, der einen Kräutertee mit dem Begriff „Detox“ bewarb. Die außergerichtliche Abmahnung blieb allerdings erfolglos.

Aus diesem Grund beantragten wir vor dem Landgericht (LG) Frankfurt am Main den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel, dass der Wettbewerber unterlassen soll, den Kräutertee mit dem Begriff „Detox“ zu bewerben. Denn gemäß einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) aus dem Jahr 2017 ist die Werbung mit der Bezeichnung „Detox“ für Kräutertee wettbewerbswidrig.

Das LG Frankfurt folgte unserer Rechtsauffassung und erließ die beantragte einstweilige Verfügung. Wir freuen uns, die Rechte unseres Mandanten so mit gerichtlicher Hilfe gesichert zu haben.

Keine Kostenerstattung für Patentanwalt im rein wettbewerbsrechtlichen Verfahren

Kostenerstattungs­ansprüche sind regelmäßig Gegenstand gerichtlicher Verfahren. Aber nicht alle (Anwalts)Kosten, die entstehen, sind auch immer erstattungsfähig.

So in einem Fall, in dem wir einen Mandanten in einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren vertreten haben. Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, mehrere Lampen zu „kopieren“ und zu vertreiben – unser Mandant wurde aufgefordert, das zu unterlassen. Gestützt wurde der Anspruch von der Kanzlei der Gegenseite (CBH in Hamburg) auf einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch, nicht etwa auf die Verletzung z.B. eines Patents oder Designs. Man hielt den Vertrieb der Lampen für wettbewerbswidrig: aufgrund wettbewerblicher Eigenart der „nachgeahmten“ Lampen in Verbindung mit einer „vermeidbaren Täuschung über die betriebliche Herkunft“.

Neben dem Unterlassungsanspruch machte die Gegenseite einen Anspruch auf Erstattung der Kosten (u.a. Anwaltskosten) geltend. Das ist grundsätzlich ein übliches Vorgehen. Hier wurde allerdings nicht nur die Erstattung von Rechtsanwaltskosten verlangt, sondern zusätzlich die Erstattung von Kosten für die Mitwirkung eines Patentanwalts – nahezu eine Verdopplung der Kosten!

Entsprechend unserer Auffassung zu diesem Anspruch kam das Landgericht (LG) Köln allerdings letztlich zu dem Ergebnis: Die Kosten für die Mitwirkung eines Patentanwalts waren in diesem Fall nicht ersatzfähig, da hier ausschließlich über Wettbewerbsrecht und nicht über Fragen des Patentrechts gestritten wurde. Die Mitwirkung eines Patentanwalts sei nicht erforderlich gewesen, so die Richter. Die Kosten für die Einschaltung des Patentanwalts seien aus diesem Grund nicht im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens ersatzfähig. Ein schöner Erfolg für unseren Mandanten!

Eingetragene Marke schützen: Abmahnung, einstweilige Verfügung, Abschlusserklärung!

Wer eine fremde Marke im geschäftlichen Kontext nutzen will, darf das nur mit Zustimmung des Inhabers der (eingetragenen) Marke. Notwendig ist dafür ein Lizenzvertrag, der Art und Umfang der Nutzungsbefugnis regelt. Wer ohne Erlaubnis eine Marke nutzt, muss mit einer Abmahnung im Markenrecht und einer Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung rechnen.

So im Falle eines unserer Mandanten: Ein Unternehmen aus der Versicherungsbranche ist seit fast 20 Jahren Inhaber einer beim DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt) eingetragenen Wortmarke. Diese Wortmarke wurde von einem international tätigen Unternehmen aus der Finanzbranche ohne entsprechende Erlaubnis verwendet.

Aus diesem Grund wurde dieses Unternehmen von uns im Auftrag unserer Mandanten zunächst außergerichtlich abgemahnt und zur Unterlassung der Nutzung der Wortmarke aufgefordert. Das Unternehmen weigerte sich jedoch, die Nutzung einzustellen und eine Unterlassungserklärung abzugeben. Aus diesem Grund haben wir im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes („Schnellrechtsrechtschutz“) den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt.

Das Gericht folgte unserer Rechtsauffassung und erließ die einstweilige Verfügung, mit der das Unternehmen gerichtlich verpflichtet wurde, die (unberechtigte) Nutzung der Marke zu unterlassen. Außerdem hat das Unternehmen daraufhin eine Abschlusserklärung abgegeben, die dazu führt, dass der Rechtsstreit insoweit beendet ist.

Strafbare Kennzeichenverletzung: Vertretung eines Beschuldigten im Ermittlungsverfahren

Eine Kennzeichenverletzung – also die Verletzung von Marken – kann als „strafbare Kennzeichenverletzung“ nach § 143 MarkenG strafbar sein.

In einem Fall aus dem Jahr 2020 haben wir einen Mandanten vertreten, dem von der Zollbehörde vorgeworfen wurde, markenrechtlich relevante Produkte (weiße Ladekabel) in hoher Stückzahl eingeführt zu haben. Ein Paket mit beanstandeter Ware wurde vom Zoll zurückgehalten und die entsprechende Ware an den Inhaber der vermeintlich verletzten Markenrechte (Apple) versendet, um die vermeintlichen Fälschungen zu begutachten. Daraufhin wurde gegen unseren Mandanten ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen strafrechtlicher Kennzeichenverletzung eingeleitet.

All das geschah, obwohl die Produkte keinerlei geschützte Kennzeichen enthielten – weder auf dem Produkt selbst noch auf der Verpackung.

Nachdem wir die Vertretung übernommen hatten, gaben wir eine umfassende Stellungnahme gegenüber der Staatsanwaltschaft als zuständiger Ermittlungsbehörde ab. In der Folge wurde das Ermittlungsverfahren gegen unseren Mandanten zeitnah eingestellt. Ein schöner Erfolg, da die Behörden hier schlichtweg auf dem „Holzweg“ waren.