Abmahnung wegen Filesharing erhalten?

Sie haben von einem Anwalt bzw. einer Kanzlei eine Abmahnung wegen Filesharing erhalten und benötigen professionellen Rat und Hilfe?

Was tun bei Erhalt einer Abmahnung wegen Filesharing?

  • Bewahren Sie zunächst Ruhe und handeln Sie besonnen.
  • Auf keinen Fall sollten Sie direkten Kontakt zu der Abmahnkanzlei aufnehmen, um die Sache eigenhändig zu regeln. Eine einmal getätigte Aussage lässt sich nicht mehr umkehren.
  • Sie sollten die Abmahnung wegen Filesharing und die erhobenen Ansprüche keinesfalls ignorieren, da dies ein kostenintensives Gerichtsverfahren zur Folge haben könnte.
  • Lassen Sie sich von einem fachkundigen Rechtsanwalt beraten. Dieser klärt Sie über die Einzelheiten des konkreten Falles auf.
  • Erhalten Sie bei uns eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung.

Abmahnung wegen Filesharing erhalten? Profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung. Nach Überprüfung Ihres Abmahnschreibens melden wir uns bei Ihnen.
Melden Sie sich bei uns: 069 / 870093960

Folgende Vorteile kann ich Ihnen als Anwalt und Filesharing-Experte bieten:

  • bundesweit tätig bei Abmahnungen
  • kein Termin Vorort notwendig
  • wir vertreten Mandanten aus ganz Deutschland
  • schnelle Kommunikation per Telefon, Email und Fax
  • kostenfreie Ersteinschätzung am Telefon
  • Vertretung zum transparenten Pauschalbetrag
  • Modifizierung der Unterlassungserklärung
  • unkomplizierte Tipps und Hilfestellung von einem Experten im Bereich Filesharing
  • professionelle Hilfe mit persönlicher Erstberatung vom Rechtsanwalt

Was ist geschehen?

Seit Jahren werden in Deutschland im Auftrag der Konzerne der Musik- und Film- aber auch Computerspieleindustrie massenhaft Abmahnungen von Abmahnkanzleien wegen Filesharing ausgesprochen. Die Nutzer von diversen Internettauschbörsen und Filesharingsoftware erhalten solche Abmahnungen, weil man ihnen vorwirft, urheberrechtlich geschützte Werke wie Musikstücke (Songs), Filme, Serien, Software, Hörbücher, Ebooks oder andere Dateien über ein sogenanntes Peer-to-Peer-Netzwerk (P2P Netzwerk) heruntergeladen (Download) und anderen Nutzern zum Download angeboten zu haben (Upload).

  • Sind Sie Opfer einer solchen, oft sehr teuren (Massen-) Abmahnung (eventuell auch einer gefälschten Fake-Abmahnung) geworden oder haben ein Abmahnschreiben zu Unrecht erhalten?
  • Wird Ihnen vorgeworfen, Musik, Filme, Serien, Programme (kommerzielle Software), Audiodateien, Texte (bzw. Textdokumente), Fotos (Bilddateien), Bücher (Ebooks) oder sonstige Dateien oder Werke aus dem Internet ohne Erlaubnis des Copyrightinhabers/ Rechteinhabers/Rechteverwerters heruntergeladen, hochgeladen, gestreamt, getauscht, installiert oder sonst irgendwie verwendet zu haben?
  • Wurden Sie (zu Recht oder zu Unrecht) mit einem Abmahnschreiben aufgefordert, eine (strafbewehrte) Unterlassungserklärung abzugeben sowie einen bestimmten Betrag zu zahlen?
  • Wurde Software, Musik, Filme, Serien, Texte (bzw. Textdokumente), Fotos (Bilddateien) oder Bücher (Ebooks) von jemand anderem (z. B. Ihren Kindern, Bekannten oder Freunden) über Ihren Internetanschluss heruntergeladen, hochgeladen, installiert oder gestreamt?
  • Möchten Sie erfahren, was die Folgen einer solchen Abmahnung sind?
  • Möchten Sie wissen, wie Sie auf eine Filesharingabmahnung reagieren sollten bzw. auf welche Forderungen (berechtigt oder unberechtigt) Sie überhaupt eingehen sollen?
  • Würden Sie gerne erfahren, welche Kosten (Abmahnkosten, Abmahngebühren, Anwaltsgebühren, Vergleichskosten, Schadensersatz, Rechtsanwaltskosten, Prozesskosten, Gerichtskosten und sonstige Folgekosten) auf Sie zukommen bzw. welche Kosten Sie vermeiden können?

Kontaktieren Sie uns für ein erstes kostenloses Beratungsgespräch. Wir geben Ihnen eine Einschätzung zu der Sach- und Rechtslage und zu den erhobenen Ansprüchen (Zahlungs- und Schadensersatzansprüchen des Abmahners) in Ihrem individuellen Abmahnfall und klären Sie über die Verteidigungsmöglichkeiten, die zu erwartenden Risiken und die für unsere Vertretung anfallenden Kosten auf.

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Abmahnende Kanzleien

Die häufigsten in unserer Kanzlei vorkommenden Abmahnungen werden von folgenden Kanzleien im Auftrag der jeweiligen Rechteinhaber (Abmahnern) ausgesprochen:

  • FROMMER LEGAL (vormals: Waldorf Frommer Rechtsanwälte) aus München
  • FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Hamburg
  • Rechtsanwalt Daniel Sebastian aus Berlin
  • rka – Rechtsanwälte aus Hamburg
  • Rasch Rechtsanwälte aus Hamburg
  • CSR
  • Bindhardt & Lenz Rechtsanwälte
  • NIMROD Rechtsanwälte
  • We Save Your Copyrights aus Frankfurt am Main

Sollten Sie von diesen oder anderen Kanzleien eine Abmahnung wegen Filesharing erhalten haben, weil man Ihnen vorwirft, Film- oder Musikwerke oder PC-Spiele oder sonstige Software aus dem Internet heruntergeladen und/oder gleichzeitig Dritten zum Download angeboten zu haben, sehen Sie sich einer Vielzahl von Ansprüchen des Rechteinhabers ausgesetzt.

Fragen und Antworten

Eine Abmahnung wegen Filesharing sollten Sie immer ernstnehmen. Unser Rat, zunächst Ruhe zu bewahren, bedeutet nicht, dass Sie eine erhaltene Abmahnung ignorieren sollten. Sie laufen ansonsten Gefahr, verklagt zu werden oder setzen sich dem Risiko aus, dass der Abmahner eine einstweilige Verfügung gegen Sie beantragt, welche sehr kostenintensiv sein kann. Keinesfalls sollten Sie jedoch ohne weiteres, die oftmals mit der Abmahnung vorgefertigte Unterlassungserklärung unterzeichnen, da diese ein Schuldanerkenntnis / Schuldeingeständnis enthalten kann.

Darüber hinaus müssen Sie wissen, dass Sie sich an den Inhalt der Erklärung ein Leben lang binden. Es gilt daher vorab zu prüfen, ob Sie überhaupt verantwortlich sind und wenn ja, in welchem Umfang. Hier bestehen die Unterschiede unter anderem darin, ob Sie das abgemahnte Verhalten selbst – also als Täter – begangen haben oder es – als sogenannter Störer – nur ermöglicht haben, indem Sie Dritten beispielsweise Ihren Internetanschluss zur Nutzung zur Verfügung gestellt haben.

Hiervon ist abhängig, ob Sie überhaupt schadensersatzpflichtig sind. Ich rate Ihnen daher, vor Abgabe einer Unterlassungserklärung anwaltlichen Rat einzuholen. Weiter ist zu verzeichnen, dass Abmahnkanzleien trotz der Deckelung der Kostenerstattung für die Aussprache einer urheberrechtlichen Abmahnung nach § 97a UrhG nach wie vor übersetzte Gebühren fordern. Sollten Sie einer der Vielen sein, der ebenfalls abgemahnt wurde, wenden Sie sich gerne vertrauensvoll an unsere Kanzlei und profitieren Sie von unserer Erfahrung aus unzähligen Urheberrechtsangelegenheiten sowie Abmahnfällen. Wir vertreten daher die Auffassung, dass die Zuhilfenahme anwaltlicher Beratung direkt nach Erhalt der Abmahnung einen kosten- und zeitintensiven Rechtsstreit vermeiden kann.

Von der Verwendung von aus dem Internet erhältlichen Mustererklärungen ist unbedingt abzuraten. Diverse Mustererklärungen werden nicht vom Rechteinhaber oder der Abmahnkanzlei akzeptiert. Dies mag an der konkreten Formulierung oder einem nicht vorhandenen Vertragsstrafeversprechen liegen. Die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, welche nicht akzeptiert wird, kommt der Nichtabgabe einer Unterlassungserklärung gleich. Dies kann wiederum sehr teuer werden da der Rechteinhaber auch in diesem Fall eine einstweilige Verfügung beantragen oder Unterlassungsklage erheben kann.

Wenn Sie bereits eine eigenhändig formulierte modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben haben, ist es ratsam einen Filesharing-Anwalt zu kontaktieren, um die weiteren Schritte im konkreten Fall abzustimmen. Darüber hinaus müssen Sie unbedingt bedenken, dass die jeweilige Abmahnkanzlei neben der Unterlassungserklärung auf die Zahlung der geforderten Beträge bestehen wird und diese notfalls auch gerichtlich durchsetzen wird.

Wenn zu befürchten ist, dass Sie weitere Abmahnungen erhalten könnten, besteht die Möglichkeit, eine sog. vorbeugende Unterlassungserklärung abzugeben und so dem jeweiligen Unterlassungsgläubiger zuvorzukommen, eine Abmahnung wegen Filesharing auszusprechen. Es sollte unbedingt geprüft werden, ob ein solches Vorgehen in Ihrem Fall sinnvoll und erfolgsversprechend ist.

Kosten wegen der Rechtsberatung/Vertretung bei Urheberrechtsverletzungen im Rahmen der §§ 15, 16, 19, 53, 97, 97a UrhG werden nicht erstattet. Viele Rechtschutzversicherungen zeigen sich zwar kulant bei der Erstattung der Erstberatungskosten, diese bieten wir jedoch ohnehin kostenlos an. Gerne holen wir für Sie eine Deckungszusage ein, sofern Ihre Rechtsschutzversicherung die Kostenübernahme zusagt.

Vielerorts hören wir noch immer die Aussage: „Ich habe eine Abmahnung erhalten weil ich einen Film heruntergeladen habe.“ Tatsächlich wird dem Abgemahnten nicht etwa vorgeworfen, einen Film, ein Musikstück, eine Episode einer Serie oder eine Software aus dem Internet herunter geladen zu haben. Der Tatvorwurf besteht in dem Angebot eines urheberrechtlich geschützten Werkes zum Download über Internettauschbörsen, welches als widerrechtliche öffentliche Zugänglichmachung nach § 19 a UrhG rechtswidrig ist. Ebenfalls illegal ist natürlich die mit dem Angebot des urheberrechtlich geschützten Werkes einhergehende Vervielfältigung, § 16 UrhG.

Immer wieder hören wir, dass der mit der Abmahnung gemachte Vorwurf unzutreffend ist, da zur in der Abmahnung aufgeführten Tatzeit niemand zuhause gewesen ist. In vielen Fällen führt dieser Vortrag jedoch nicht zur Entlastung des Abgemahnten da grundsätzlich eine körperliche Anwesenheit für die Begehung der Rechtsverletzung nicht notwendig ist. So könnte man theoretisch eine Filesharingsoftware auf dem PC starten und das Haus verlassen. Die Rechtsverletzung wird dann auch in Abwesenheit verwirklicht. In manchen Fällen ist jedoch auch die körperliche Abwesenheit des Abgemahnten während des Tatzeitpunktes eines von vielen Indizien, die gegen die Verantwortlichkeit des Abgemahnten sprechen.

Der mit der Abmahnung erhobene Vorwurf, ist die Begehung einer Rechtsverletzung über den ermittelten Internetanschluss. Ermittelt wurde folglich nur die IP-Adresse, welche im Tatzeitpunkt dem Internetanschluss des Abgemahnten zugewiesen war. Was die Abmahnkanzlei nicht weiß, ist, wer mit welchem Gerät über den Anschluss die behauptete Rechtsverletzung begangen hat. Insofern besteht bereits hier eine Möglichkeit, Einwendungen gegen die Vorwürfe des Filesharings zu erheben.

Nach dem Erhalt einer Abmahnung mag sich der Abgemahnte fragen, wie die Abmahnkanzlei überhaupt an die Postadresse gekommen ist und ob der Internetprovider diese hätte herausgeben dürfen. Der jeweilige Rechteinhaber, in dessen Auftrag die Abmahnkanzlei die Abmahnung ausspricht, hat zuvor ein Unternehmen beauftragt, welches mittels einer Software Urheberrechtsverletzungen in sog. Internettauschbörsen ermittelt und dokumentiert. Diese Unternehmen können Rechtsverletzungen zunächst nur einer IP-Adresse zuordnen. Um an die Verkehrsdaten zu gelangen, welche hinter einer IP-Adresse stehen, muss der Rechteinhaber das sog. Auskunfts- und Gestattungsverfahren vor einem Gericht durchführen.

Sofern der Rechteinhaber dem zuständigen Gericht glaubhaft macht, dass über die ermittelte und dokumentierte IP-Adresse eine Rechtsverletzung begangen wurde, verfügt das angerufene Gericht gegenüber dem entsprechenden Telefonanbieter (Telekom, Vodafone, Unitymedia, 1&1 etc.) die Herausgabe der Adressdaten, welche der ermittelten IP-Adresse im Zeitpunkt der Rechtsverletzung zugeordnet waren. Der Internetprovider handelt also „auf Weisung des Gerichts“.

Auch die vielfach verbreitete Einschätzung, die Abmahnkanzlei würde ohnehin nicht klagen, entspricht nicht der Realität. Wir vertreten diverse Mandanten, welche sich nicht nach Erhalt der Abmahnung wegen Filesharing an uns gewandt haben, sondern erst nach Zustellung eines Mahnbescheids oder einer Klage. Diese Mandanten hatten zunächst versucht, in der Angelegenheit ohne anwaltliche Hilfe mit der Abmahnkanzlei zu kommunizieren oder aber überhaupt nicht zu reagieren.

Spätestens kurz vor Eintritt der Verjährung der mit der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche wird die Abmahnkanzlei auf die Sache zurückkommen und je nach Kanzlei auch direkt den Erlass eines Mahnbescheids beantragen.

Auch bei diesem teils noch immer verbreitetem Ratschlag handelt es sich um einen Mythos. Grundsätzlich gilt erst einmal, dass man eine Unterlassungserklärung, mit welcher man sich immerhin ein Leben lang zu einem Unterlassen verpflichtet, nur abgeben sollte, wenn man die Abgabe einer solchen Erklärung auch wirklich schuldet. Dies ist dann der Fall, wenn man entweder Täter oder Teilnehmer (Beihilfe oder Anstifter) der vorgeworfenen Rechtsverletzung ist oder sie als sog. Störer in gewisser Art und Weise gefördert hat. Die Störereigenschaft wird beispielsweise dann bejaht, wenn der Inhaber des betroffenen Internetanschlusses keinen Passwortschutz installiert hat, sodass jede beliebige Person über seinen Anschluss das Internet nutzen kann.

Zudem ist von der Verwendung von aus dem Internet abrufbaren modifizierten Mustererklärungen unbedingt abzuraten. Diverse Mustererklärungen werden nicht vom Rechteinhaber oder der Abmahnkanzlei akzeptiert. Dies mag an der konkreten Formulierung oder einem nicht vorhandenen Vertragsstrafeversprechen liegen. Die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, welche nicht akzeptiert wird, kommt der Nichtabgabe einer Unterlassungserklärung gleich. Dies kann wiederum sehr teuer werden da der Rechteinhaber auch in diesem Fall eine einstweilige Verfügung beantragen oder Unterlassungsklage erheben kann. Wenn Sie bereits eine eigenhändig formulierte modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben haben, ist es ratsam einen Filesharing-Anwalt zu kontaktieren, um die weiteren Schritte im Ihrem konkreten Fall abzustimmen.

Der sogenannte Störer ist gleich dem Täter zu behandeln. Als Störer haftet derjenige, der – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt. Wie unter Ziffer 10. erwähnt, haftet der Anschlussinhaber auch dann, wenn er beispielsweise ein offenes WLAN betreibt oder aber seinen Belehrungspflichten gegenüber Mitnutzern des Internetanschlusses nicht nachgekommen ist.

Der BGH stellte insoweit fest: „Privatpersonen können auf Unterlassung … in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird.“ (BGH, Urteil vom 12.05.2010, „Sommer unseres Lebens“ AZ: I ZR 121/08).

Von rechtsmissbräuchlichen Massenabmahnungen spricht man, wenn diese massenhaft und einzig zur der Generierung von Abmahnkosten ausgesprochen werden.

Nein. Streaming-Dienstleister und Filesharing-Plattformen wie z. B. 4shared, Acquisition, aMule, earShare, BitComet, BitTorrent, Bearshare, Blubster, Boerse.sx, box, CloudApp, Coral, Dropbox, droplr, eMule, esnips, filemail.com, FilePhile, FrostWire, Get.tt, giFT, Gnucleus, GoogleDrive, Grokster, gtk, gnutella, jDownloader, JXTA, Kazaa, Kazaa Lite, Kinox.to, LimeWire, Mammoth, Microsoft Live Mesh, Minus, MLDonkey, Morpheus, Movie4K, Mutella, MyGully, OpenNap, Overnet, Phex, Piolet, Rapidshare, RocketItNet, senduid, Shareaza, SlavaNap, Snoopstar, SpiderOak, streamfile, StrongDC++, TekNap, Torent.to, TransferBigFiles.com, Transmission, Verzend.be, Vuze, Wuala, XDCC, youSENDit, µTorrent werden nach derzeitiger Rechtslage so gut wie nicht zur Verantwortung gezogen.

Legale Downloads (wie z. B. von iTunes, Amazon, Musicload etc.) oder legal gerippte CDs dürfen für den Privatgebrauch kopiert und an Freunde weitergegeben werden (davon ausgeschlossen ist der öffentliche Upload im Internet). Wurden die Kopien illegal erworben, spielt es keine Rolle, ob sie für den Privatgebrauch sind oder nicht. Auch darf man den Kopierschutz von CD/DVDs nicht umgehen.

Im Prinzip kann stets der Verletzte abmahnen. Dies ist in der Regel ein Unternehmen, welches beispielsweise die Verwertungsrechte für den entsprechenden Film für Deutschland oder Europa innehat. Er wird sich in der Regel durch eine Kanzlei vertreten lassen, die in seinem Auftrag eine Abmahnung ausspricht und so die Abgabe einer Unterlassungserklärung verlangt sowie Schadensersatz und Aufwendungsersatz fordert. Unterlassungsansprüche können auch durch Dritte geltend gemacht werden wie z. B. Industriekammern, Wettbewerbsverbände, Handelskammern, Verbraucherschutzverbände und Handwerkskammern.

Für die Abgabe der Unterlassungserklärung und die Zahlung der Pauschalsumme, werden in den Anwaltsschreiben recht kurze Fristen gesetzt. In besonderen Dringlichkeitsfällen kann sogar eine Frist von 24 Stunden gesetzt werden. Einwände gegen eine zu kurze Fristsetzung sind in der Regel vergebens. Der Gesetzgeber sieht kurze Fristen zum Schutz der Verletzten und zur Vermeidung von Wiederholungstaten vor. Die gesetzte Frist sollte daher ernst genommen werden, denn nur so kann einer einem einstweiligen Verfügungsverfahren vorgebeugt werden.

Vielerorts liest man, dass man an eine Unterlassungserklärung 30 Jahre gebunden ist. Dies ist falsch. An den Inhalt einer Unterlassungserklärung sind Sie im Zweifel unbegrenzt – also Ihr Leben lang – gebunden. Alleine aus diesem Grund sollte man eine Unterlassungserklärung nur abgeben, wenn Sie dazu auch wirklich verpflichtet sind.

Bekannte Filesharingportale in denen häufig abgemahnt wird:
BearShare, Limewire, Kazaa, Shareaza, µTorrent, BitTorrent, eMule, jDownloader, etc.

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