Verwechselungsgefahr zwischen „Skype“ und „Sky“ bejaht – Klage von „Skype“ abgewiesen

Das EuG verwehrt dem Internettelefonie-Unternehmen Skype für das Wort-/Bildzeichen „skype“ den Schutz als Gemeinschaftsmarke. Das Gericht der Europäischen Union bestätigt, dass eine zu große Ähnlichkeit mit der Wortmarke «Sky» des Pay-TV Giganten und daher Verwechselungsgefahr besteht (EuG, Urteil vom 05.05.2015 – T-423/12; T-183/13; T-184/13).

Bereits im Jahr 2004 meldete das Unternehmen Skype beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) in Alicante das Wort-/Bildzeichen mit dem Wortbestandteil „Skype“ für die Warenklassen 9, 38 und 42 an. Das allseits bekannte Skype-Logo mit der Wolke diente als graphische Ausgestaltung des Kennzeichens. Gegen diese Markenanmeldung erhob der TV-Riese Sky Widerspruch und begründete diesen mit einer Verwechselungsgefahr zu der bereits im Jahre 2003 für die gleichen Waren und Dienstleistungen eingetragene Wortmarke „Sky“.

Das Harmonisierungsamt gab dem Widerspruch von Sky statt und begründete seine Entscheidung mit bildlicher, klanglicher und begrifflicher Ähnlichkeit mittleren Grades zwischen beiden Zeichen. Skype beantragte daraufhin beim EuG die Aufhebung der Entscheidungen des HABM.

Der EuG bestätigte nun die Entscheidung des HABM und stellte ebenfalls auf eine zu große bildliche, klangliche und begriffliche Ähnlichkeit der beiden Zeichen ab. Hierbei sei in klanglicher Hinsicht maßgeblich, dass der Vokal „y“ im Wort „Skype“ nicht kürzer ausgesprochen werde als im Wort „Sky“. Weiter stellte das Gericht heraus, dass eine Verwechselungsgefahr auch dadurch begründet wird, dass das Wort „sky“ in „skype“ enthalten sei, auch wenn dem Überbleibsel „pe“ keine eigenständige Bedeutung zukomme.

Eine Verwechselungsgefahr sei auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Wort-/Bildmarke „Skype“ als graphische Ausgestaltung eine Wolke um den Wortbestandteil enthält. Vielmehr begründe dieser Umstand gerade eine Verwechselungsgefahr zu „Sky“, da Wolken einfach mit Himmel und folglich mit Sky assoziiert werden können.

Die Koexistenz beider Zeichen in UK in Bezug auf spezifische Leistungen im Bereich Telekommunikation habe dem Gericht zufolge eine zu kurze Dauer als dass man auf eine allgemeingültige Koexistenz schließen könnte.

Gegen die Entscheidung des EuG kann Skype innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des Urteils ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim EuGH einlegen.

Wir werden an dieser Stelle über den Fortgang des Verfahrens informieren.

 

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