Schwarz-weiß Zeichnung liegender Tiger - bildlich für Markenrecht

Einzelheiten im Marken- und Kennzeichenrecht

Abmahnung

Gerade im Kennzeichen- bzw. Markenrecht kommt es häufig zu einer Abmahnung durch einen (vermeintlichen) Rechteinhaber gegenüber einem (vermeintlichen) Rechtsverletzer, da man mit einer Abmahnung zeitnah und vergleichsweise kostengünstig ohne Einschaltung der Gerichte einen rechtskonformen Zustand herstellen kann.

Kommt es zu einer markenrechtlichen Abmahnung, ist dem in aller Regel die Verletzung eines Markenrechts vorausgegangen. Hier sind diverse Fallkonstellationen denkbar, in denen ein Inhaber eines Markenrechts oder einer geschäftlichen Bezeichnung einem anderen untersagen will, das geschützte Zeichen oder ein verwechslungsfähiges Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu nutzen (Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung).  In der Regel werden mit der markenrechtlichen Abmahnung außerdem Ansprüche auf Vernichtung, Rückruf, Auskunft und vor allem Schadensersatz geltend gemacht.

Sofern Sie sich in eigenen Markenrechten verletzt fühlen, beraten wir Sie gerne über Ihre Möglichkeiten. Haben Sie hingegen eine Abmahnung erhalten, in der Ihnen eine Markenrechtsverletzung vorgeworfen wird, stehen wir Ihnen ebenfalls zur Verfügung. Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf!

Anmeldegebühren für Marken

Die Höhe der Gebühren für eine Markenanmeldung an das jeweilige Markenamt ist einerseits abhängig von dem Territorium, für das Markenschutz begehrt wird und von der Anzahl der Klassen von Waren und Dienstleistungen, für die Markenschutz begehrt wird („Markenklassen“).

Die Anmeldegebühr für eine nationale Marke bei dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in bis zu 3 Waren- und Dienstleistungsklassen beträgt EUR 300,00 bzw. EUR 290,00 bei elektronischer Anmeldung. Die Anmeldung einer EU-Marke beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) kostet bei Anmeldung in einer Nizzaklasse EUR 850,00 bei elektronischer Anmeldung. Für die Anmeldung in einer zweiten Nizzaklasse entsteht eine Gebühr von zusätzlich EUR 50,00. Für jede weitere Klasse nach der Zweiten kommen EUR 150,00 hinzu.

Ein Antrag auf internationale Registrierung einer Marke in den 95 Mitgliedsstaaten des Madrider Markenabkommens (MMA) oder des Protokolls zum Madrider Markenabkommen (PMMA) löst ebenfalls Kosten aus. Diese Kosten kann man mithilfe eines Onlinerechners der World Intellectual Property Organization WIPO ermitteln.

Sie benötigen Unterstützung bei der Anmeldung einer Marke oder haben Fragen zu den Gebühren einer Markenanmeldung? Nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf!

Geschäftliche Bezeichnung

Unter einer geschäftlichen Bezeichnung versteht man Unternehmenskennzeichen und Werktitel (siehe jeweils dort).

Marke

Alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden, können als Marke geschützt werden. (vgl. § 3 MarkenG)

Sie haben Fragen zum Thema Marken und Markenschutz? Nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf!

Markenrecherche

Die Markenrecherche – wie wir sie unseren Mandanten anbieten – dient der Ermittlung der Möglichkeiten und Erfolgsaussichten der Eintragung der vom Mandanten gewünschten Marke im jeweiligen Schutzgebiet.

Wesentlich für eine professionelle Markenrecherche ist, dass entsprechende nationale und internationale Markenregister auf Markenrechte Dritter durchsucht werden, bei denen eine Kollisions- bzw. Verwechslungsgefahr mit dem gewünschten Zeichen unserer Mandanten besteht. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang stets der Zeitrang der Marke (siehe auch unter Prioritätsgrundsatz), denn grundsätzlich genießen ältere Marken Schutz vor Kollisionen mit jüngeren Marken.

Insofern ist die Durchführung einer Identitätsrecherche und einer Ähnlichkeitsrecherche im Vorfeld der Anmeldung der Marke bzw. der Nutzung des gewünschten Zeichens unerlässlich. Verzichtet man auch eine solche Recherche im Vorfeld einer Anmeldung, kann das u.U. zur Folge haben, dass man ein Zeichen z. B. als Firmenlogo nutzt, das aber wegen kollidierender prioritärer Markenrechte eines Dritten untersagt werden kann. Das kann durchaus zur Folge haben, dass ein ganzes Unternehmen, Produkteserien oder einzelne Produkte umbenannt werden müssen. Und vor allem das ist meist mit erheblichem organisatorischem und finanziellem Aufwand verbunden – ganz zu schweigen von einem Imageverlust, der mit einem solchen Procedere Hand in Hand gehen kann.

Sie wollen eine Marke anmelden aber sind nicht sicher, ob Sie mit Ihrer Marke Dritten „in die Quere kommen“? Nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf – wir klären das gerne für Sie!

Prioritätsgrundsatz: “Wer zuerst kommt, mahlt zuerst!”

Im Markenrecht gilt der Prioritätsgrundsatz. Das hat zur Folge, dass der Inhaber eines älteren Zeichens – also einer älteren Marke – dem Inhaber des jüngeren Zeichens eine Verwendung seines Zeichens bzw. seiner Marke untersagen kann, wenn denn eine markenmäßige Kollision vorliegt. § 6 MarkenG regelt das ausdrücklich.

Der sog. Zeitrang, der dafür maßgeblich ist, welches Zeichen älter ist, lässt sich bei eingetragenen Marken anhand des Tags der Anmeldung bestimmen – er ist in den Markenregistern immer aufgeführt. Schwieriger ist die Bestimmung des Zeitranges im Falle einer Benutzungsmarke oder einer geschäftlichen Bezeichnung bzw. eines Unternehmenskennzeichens. Anwaltliche Unterstützung ist hier sinnvoll, vor allem da es in diesem Kontext immer wieder zu rechtlichen Auseinandersetzungen kommt.

Sie sind sich nicht sicher, ob Ihr Zeichen mit einer älteren Marke kollidiert? Oder wollen Sie wissen, ob Ihre Marke ggfs. „älter“ ist als die Marke eines Wettbewerbers? Nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf – wir klären das gerne für Sie!

Unternehmenskennzeichen

“Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden.

Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.” (§ 5 MarkenG)

Sie haben Fragen zum Thema Unternehmenskennzeichen, Firmennamen etc.? Nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf!

Unterscheidungskraft

Die Unterscheidungskraft ist im Markenrecht ein wichtiger Begriff, denn die Unterscheidungskraft ist Grundlage für markenrechtliche Schutzfähigkeit. Unterscheidungskraft eines Zeichens ist zu bejahen, „wenn es geeignet ist, die Waren, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren somit ohne Verwechselungsgefahr von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.“ (EuGH, diverse Entscheidungen, seit 1999)

Sie sind nicht sicher, ob Ihr Zeichen ausreichend Unterscheidungskraft hat, um markenrechtlich schutzfähig zu sein? Nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf – wir klären das gerne für Sie!

Werktitel

“Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.” (§ 5 MarkenG). Auch Werktitel unterliegen damit dem Schutz der Markenrechts. Das hat zur Folge, dass man als Inhaber eines geschützten Werktitels, Dritten die ungestattete Nutzung des Titels untersagen kann, z. B. im Wege einer Abmahnung, einstweiligen Verfügung oder Unterlassungsklage.

Sie wollen Schutz für einen Werktitel in Anspruch nehmen? Nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf – wir kümmern uns darum.