Absolutes Schutz- oder Eintragungshindernis – wann ist eine Marke nicht schutzfähig?
Die Welt der Marken ist vielfältig. Ebenso vielfältig sind auch die Ideen der MarkenanmelderInnen. Aber nicht alles, was einem in den Sinn kommt und was persönlich gefällt, kann auch als Marke eingetragen werden.
Es gibt verschiedene Gründe, weshalb für eine angestrebte Marke kein Markenschutz erlangt werden kann.
Zum einen können Zeichen bzw. angestrebte Marken nicht schutzfähig sein (absolutes Schutz- oder Eintragungshindernis), zum anderen kann es sich zwar um schutzfähige Zeichen bzw. potenzielle Marken handeln, sie kollidieren jedoch mit älteren Rechten und können daher nicht markenmäßig verwendet werden (relatives Schutz- oder Eintragungshindernis).
Im Folgenden wird das sog. absolute Schutz- oder Eintragungshindernis näher beleuchtet. Darüber hinaus geben wir hilfreiche Tipps, wie durch kleine, aber entscheidende Anpassungen oftmals doch noch die Schutzfähigkeit für auf den ersten Blick nicht schutzfähige Zeichen hergestellt werden kann.
Absolutes Schutz- oder Eintragungshindernis
Was als absolutes Schutz- oder Eintragungshindernis angesehen wird, regelt für deutsche Marken § 8 Markengesetz (MarkenG) und für Unionsmarken Art. 7 der Unionsmarkenverordnung (UMV).
So ist z.B. das Zeichen bzw. die angestrebte Marke nicht schutzfähig
- aufgrund fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG)
- oder weil es sich um merkmalsbeschreibende Angaben (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) handelt.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass das MarkenG bzw. die UMV eine Reihe weiterer Gründe nennt, weshalb Marken die Eintragung in das Register versagt werden kann, z.B. bei Verstoß gegen die guten Sitten, Beinhaltung von Staatswappen oder amtlicher Prüf- oder Gewährzeichen, Täuschung über die geographische Herkunft usw. (§ 8 Abs. 2 Nr. 3-14 MarkenG), die an dieser Stelle aber nicht weiter ausgeführt werden.
Fehlende Unterscheidungskraft
Unterscheidungskraft im Sinne des Markengesetzes ist „die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und sie damit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet. Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden. Dabei ist auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen.“ BGH, Beschluss vom 22.7.2021 – I ZB 16/20
Die Marke muss also DurchschnittsverbraucherInnnen klar als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen (betriebliche Herkunft) dienen.
So ist beispielsweise davon auszugehen, dass „Diesel“ nicht als Marke für Kraftstoffe aufgrund mangelnder Unterscheidungskraft eingetragen werden kann. Als Marke für Bekleidung weist „Diesel“ hingegen die geforderte Unterscheidungskraft auf.
Entscheidend sind hier die jeweiligen Waren- oder Dienstleistungsklassen und die entsprechenden Verkehrskreise, für die die Zeichen als Marke angemeldet werden sollen. So kann eine Marke für bestimmte Waren oder Dienstleistungen unterscheidungskräftig sein, für andere hingegen nicht.
Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft durch die Markenämter handelt es sich daher immer um Einzelfallentscheidungen, was keinesfalls bedeutet, dass diese Entscheidungen willkürlich getroffen werden. Im Gegenteil, im Rahmen des Konvergenzprogramms der Europäischen Ämter für geistiges Eigentum wurde eine gemeinsame Praxis verabschiedet zum Umgang mit den absoluten Eintragungshindernissen, um so die Transparenz, Rechtssicherheit und Berechenbarkeit weiter zu verbessern. Dennoch ist kein Fall mit dem anderen 1:1 vergleichbar. Die Beurteilung der Unterscheidungskraft durch die Markenämter soll jedoch anmelderInnenfreundlich ausfallen.
Gibt es Möglichkeiten, Unterscheidungskraft zu erlangen, obwohl die angestrebte Marke womöglich auf den ersten Blick als nicht unterscheidungskräftig angesehen wird?
Die Antwort lautet, wie so häufig in der Anwaltspraxis: es kommt darauf an. Es gibt Fälle, in denen dies möglich ist.
Durch die Hinzunahme eines Untertitels kann unter Umständen Unterscheidungskraft erlangt werden.
Alternativ kann über die Veränderung der Markenform nachgedacht werden. Wenn die Wortmarke allein nicht ausreichend unterscheidungskräftig ist, kann sie womöglich durch Kombination mit einer Bildmarke als Wort-/Bildmarke Unterscheidungskraft erlangen.
Hierzu beraten wir Sie gerne individuell, denn eine pauschale Aussage, die für Fälle passt, gibt es auch hier nicht.
Merkmalsbeschreibende Angabe
Der zweite hier näher betrachtete Grund, weshalb MarkenanmelderInnen die Eintragung ihrer angestrebten Marke versagt werden kann (absolutes Schutz- oder Eintragungshindernis), ist das Vorliegen einer merkmalsbeschreibenden Angabe (gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).
Als beschreibend werden Marken dann angesehen, wenn sie für die jeweiligen Verkehrskreise eine unmittelbare und ohne Weiteres erkennbare Angabe über die Art, Beschaffenheit, geographische Herkunft usw. der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen enthalten.
Bestimmte Zeichen, also beschreibende Angaben sowie Gattungsbezeichnungen, müssen frei verwendet werden können. Hier wiegt das Bedürfnis der Allgemeinheit schwerer als das wirtschaftliche Interesse Einzelner. Denn wenn Wettbewerber einen Begriff essenziell benötigen, um damit allgemeine Texte über eine Branche oder Produktbeschreibungen zu verfassen, dann ist das Alleinnutzungsrecht für einen einzelnen Markeninhaber nicht zulässig. Im Markenrecht bezeichnet man dies als sogenanntes Freihaltebedürfnis.
Beispiele für beschreibende Angaben, die unter das Freihaltebedürfnis fallen, sind Bezeichnungen
- der Art (z.B. Stuhl, Tisch, T-Shirt,…),
- der Beschaffenheit (z.B. stabil, weich, leicht,…),
- der Menge (z.B. Viertel, Liter,…),
- der Bestimmung (z.B. Rasenmähen, Körperlotion,…),
- des Wertes (z.B. günstig, hochpreisig,…),
- der geographischen Herkunft (z.B. Schwarzwälder, Frankfurter,…),
- der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen (z.B. Frühlings-, Nacht-…) oder
- sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen.
Der Schutz der oben beispielhaft genannten, beschreibenden Angaben sorgt dafür, dass diese Begriffe für alle Anbieter im Wettbewerb frei nutzbar sind, ohne Markenrechte anderer zu verletzen.
Anwaltliche Beratung als Game-Changer
Im Jahr 2022 wurden in Deutschland 73.309 nationale Marken angemeldet. Tatsächlich in das Markenregister eingetragen wurden jedoch nur 53.621 nationale Marken.
Etwas mehr als ein Viertel aller Markenanmeldungen kamen nicht zur Eintragung. Neben Gründen wie die unterlassene Zahlung der Anmeldegebühr oder Beanstandungen/ Mängel bzgl. der Formalitäten bei der Anmeldung, machten den Großteil der Nicht-Eintragungen jedoch die Ablehnung aufgrund der Beurteilung der angemeldeten Marken als nicht-schutzfähig aus. Die PrüferInnen im Markenamt haben absolute Schutzhindernisse festgestellt.
Mit zunehmendem Bestand an Marken im Markenregister (Ende 2022: 880.538 eingetragene nationale Marken) werden die Spielräume bzgl. geläufiger oder auf der Hand liegender Markennamen für MarkenanmelderInnen sicherlich geringer. Durch Unterstützung sowohl auf der kreativen Seite, als auch die Expertise von MarkenrechtsexpertInnen besteht aber nach wie vor die Möglichkeit, auch weiterhin großartige Marken mit Potenzial zur Eintragung zu bringen.
Auch im Markenrecht ist der Trend zu minimalistischen, cleanen und reduzierten Marken zu erkennen. Dies spiegelt sich sowohl in grafischen Elementen als auch in Wortmarken wider, was zunächst einmal grundsätzlich im Gegensatz zu der geforderten Unterscheidungskraft bzw. Herkunftsidentität steht. Die Anmeldetaktik im Rahmen der anwaltlichen Beratung macht hier den Unterschied. Sie meistert im Idealfall den Spagat zwischen den Wünschen des Mandanten bzgl. Design und Minimalismus bei gleichzeitiger Überwindung der absoluten Schutz- bzw. Eintragungshindernisse.
Unser Credo lautet daher: die Marke eintragungsfähig machen, bei gleichzeitig höchstmöglicher Qualität des angestrebten Markenschutzes!
Quellen
Markenrecht und Wettbewerbsrecht. In diesen Bereichen sind wir zu Hause.
Wie wir das alles tun? Prüfend, gestaltend, verhandelnd oder streitend. Als punktuelle Unterstützung oder im Rahmen einer langfristigen Zusammenarbeit. Ganz nach Ihren Bedürfnissen. Jedenfalls persönlich, schnell und unkompliziert.