Markenrecht – wie gefährlich ist der Handel mit Produktfälschungen?

Eine eingetragene Marke sichert dem Inhaber die alleinige Nutzung seiner Marke für seine Produkte und/oder Dienstleistungen zu und gewährt ihm außerdem das alleinige Bestimmungsrecht darüber.

Auf dieser Grundlage kann derjenige, dessen Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), beim Harmonisierungsamt f.d. Binnenmerkt (HABM) oder bei der WIPO eingetragen ist, Verstöße gegen seine Rechte sowohl strafrechtlich als auch zivilrechtlich verfolgen.

Aus strafrechtlicher Hinsicht kann ein Verstoß mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe sanktioniert werden, handelt der Täter gewerbsmäßig, erhöht sich das Strafmaß sogar auf bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe (§ 143 I, II MarkenG). Sogar der Versuch ist gemäß § 143 III des Markengesetzes strafbar. Dieses hohe Strafmaß zeigt, wie brisant das Thema Markenrechtsverletzung ist.

Zivilrechtlich werden Markenrechtsverletzungen insbesondere durch die Aussprache von Abmahnungen verfolgt, da sie die erste Stufe in einer Reihe von Sanktionen sind, die folgen, wenn man den geltend gemachten Forderungen nicht nachkommt. So informiert die Abmahnung zunächst außergerichtlich über die begangene Markenrechtsverletzung und fordert den Adressaten auf, das zur Last gelegte Verhalten in Zukunft zu unterlassen. Tut man dies nicht, werden weitere Schritte und Sanktionen angedroht. Der Abmahnung liegt im Regelfall eine Unterlassungserklärung bei, die häufig sehr kurzfristig abgegeben werden soll, das der Markeninhaber weitere Verletzungen nicht hinnehmen will. Ähnlich wie bei Abmahnungen wegen Filesharing sollten Sie den Inhalt der geforderten Unterlassungserklärung unbedingt rechtlich überprüfen lassen, da Sie im Zweifel zu Lebzeiten an eine solche Erklärung gebunden sind.

Ignorieren Sie ein Abmahnschreiben auf keinen Fall. Dies bietet dem Rechteinhaber die Möglichkeit eine einstweilige Verfügung gegen Sie beantragen zu lassen. Diese wird bei dem zuständigen Landgericht auch ohne Ihre Anhörung erlassen. Sie haben zwar die Möglichkeit, sich durch einen Widerspruch gegen die Vorwürfe zu verteidigen, sind jedoch gezwungen, sich vor dem Landgericht anwaltlich beraten zu lassen, wodurch ein erhebliches Kostenrisiko entsteht.

Im Gespräch mit einem spezialisierten Rechtsanwalt kann Ihr konkreter Einzelfall darauf geprüft werden, ob die mit der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche des Rechteinhabers bergündet sind oder nicht. Sollten die Vorwürfe tatsächlich berechtigt sein, da Sie beispielsweise Plagiate über ebay vertrieben haben oder gefälschte Medikamente im Internet bestellt haben, empfehle ich Ihnen dringend, sich beraten zu lassen. Da gerade im Markenrecht die Streitwerte verhältnismäßig hoch sind und bei einer weltweit bekannten MArke schnell über einem Wert von EUR 250.000,00 liegen können, sollten Sie eine erhaltene Abmahnung unbedingt von einem fachkundigen Rechtsanwalt prüfen lassen.

Sofern man Ihnen eine MArkenrechtsverletzung vorwirft und Sie eine deshalb eine Abmahnung erhalten haben, kontaktieren Sie mich umgehend und profitieren Sie von unserer Erfahrung im Bereich des Markenerchts.

Ihre Kanzlei Brehm