Die Markenanmeldung: Vorbereitung und Hilfestellungen

Die gründliche Vorbereitung einer Markenanmeldung ist essenziell. Im folgenden Artikel bieten wir Hilfestellungen, werfen die wichtigsten Fragen auf, über die sich zukünftige Markeninhaber im Klaren sein sollten und zeigen Ihnen, wie wir Sie bei Ihrem Vorhaben mit unserer langjährigen Erfahrung unterstützen können.

 

Man brennt für eine Idee und hat schon viel Zeit, Herzblut und möglicherweise auch finanzielle Mittel in die Produktentwicklung, das Design und Logo gesteckt. Jetzt fehlt nur noch die Markenanmeldung, um sich vor dem Wettbewerb zu schützen und endlich so richtig durchstarten zu können.

Das kann schnell zu einem Moment der großen Ernüchterung führen:

Warum?

Möglicherweise ist das Zeichen bzw. die angestrebte Marke nicht schutzfähig aufgrund fehlender Unterscheidungskraft oder es handelt sich um eine beschreibende Angabe.

Oder aber es gibt bereits identische oder verwechslungsfähige ältere Zeichen.

Die Markenämter prüfen lediglich den ersten Punkt, nämlich die Schutzfähigkeit der angestrebten Marke und prüfen gerade nicht, ob die angestrebte Marke mit älteren Rechten kollidiert. Das obliegt dem Anmelder.

 

Umfassende Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche

Die Rechtsprechung fordert das Führen einer umfassenden Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche zu der angestrebten Marke. Die intensive Auseinandersetzung mit dem Markenregister ist daher unerlässlich, um zu vermeiden, zu viele Ressourcen in etwas zu stecken, was womöglich so gar nicht erreicht werden kann. Wir raten daher allen zukünftigen Markeninhabern, im Vorfeld einer Neuentwicklung, eine gründliche Markenrecherche im DPMAregister | Registerauskunft des Deutschen Patent-und Markenamtes (DPMA) durchzuführen oder gerne auch durch uns professionell durchführen zu lassen. So kann umfassend festgestellt werden, ob die angestrebte Marke eintragungsfähig ist und/ oder womöglich ältere Rechte verletzt. In beiden Fällen – nicht schutzfähig und Verletzung älterer Rechte – würde letztlich der Markenschutz versagt werden .

Die Recherche nach entgegenstehenden älteren Rechten sollte nicht nur im Register des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) durchgeführt werden, sondern unbedingt auch Unionsmarken sowie IR-Marken (Internationale Registrierungen) mit Schutzwirkung für Deutschland umfassen. Hierfür sind die Datenbanken des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) heranzuziehen.

Konsequenzen einer nicht erfolgten oder nur oberflächlich geführten Markenrecherche können die verweigerte Markeneintragung durch das jeweilige Markenamt sein. Das ist nicht nur ärgerlich, sondern kostet unnötig Zeit und Geld. Noch aufwändiger in zeitlicher und finanzieller Hinsicht ist es allerdings, wenn zwar die Marke als schutzwürdig angesehen und eingetragen wurde, jedoch ältere Rechte verletzt werden. Hier droht ein Widerspruchsverfahren oder ein Markenrechtsstreit und darüber hinaus womöglich eine Unterlassungsforderung, Waren und Dienstleistungen unter der angestrebten Marke anzubieten.

 

Inhaltliche Auseinandersetzung mit der eigenen Marke und dem benötigten Schutzumfang

Des Weiteren sollten sich zukünftige Markeninhaber Gedanken über folgende drei Kernbereiche der Markenanmeldung machen:

1 Für welche Waren oder Dienstleistungen soll Markenschutz beantragt werden?

2 Welcher territoriale Geltungsbereich des Markenschutzes wird angestrebt?

3 Welche Zeichen sollen geschützt werden und welche Markenformen sind dafür geeignet?

 

ad 1: Für welche Waren oder Dienstleistungen soll Markenschutz beantragt werden?

Zentraler Bestandteil der Markenanmeldung ist das sogenannte Waren- und Dienstleistungsverzeichnis. Hierin wird der Schutzumfang einer Marke festgelegt, denn Marken werden für ausgewählte Waren oder Dienstleistungen eingetragen. Welche Waren und Dienstleistungen ausgewählt werden können, gibt die Nizza-Klassifikation vor.

Die Nizza-Klassifikation ist in insgesamt 45 Klassen gegliedert, 34 Warenklassen und 11 Dienstleistungsklassen. Die 45 Waren- und Dienstleistungsklassen sind mit Klassentiteln bezeichnet, denen die Waren oder Dienstleistungen im Allgemeinen zugeordnet werden können.

Die Nizza-Klassifikation wird von der WIPO verwaltet und in mehr als 140 Ländern angewandt und verbindlich genutzt.

Da die Nizza-Klassifikation in unterschiedlichen Sprachräumen Anwendung findet, haben sich im Laufe der Jahre in der Klassifikationspraxis nicht nur Ungenauigkeiten und Abweichungen aufgrund von Übersetzungen, sondern auch unterschiedlicher Interpretationen der Waren- und Dienstleistungsbegriffe der nationalen Markenämter etabliert. Um das auszugleichen und zu harmonisieren, wurde die einheitliche Klassifikationsdatenbank (eKDB) oder Harmonised Database (HDB) durch das EUIPO zusammen mit den nationalen Markenämtern Europas implementiert. Diese enthält mit 73.000 Schlagworten eine umfangreiche Anzahl von harmonisierten und in der EU akzeptierten Waren- und Dienstleistungsbegriffen.

Die Klassifikationsdatenbank erleichtert Markenanmeldern die Erstellung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses und ist hier zu finden: Klassifizierungsassistent – TMclass (tmdn.org)

Nichtsdestotrotz ist die Auflistung der Waren und Dienstleistungen bzw. der weiteren Begriffe niemals abschließend. Sie kann als Orientierung dienen. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, auch völlig neuartige Kategorien vorzuschlagen, wenn die angestrebte Marke in keine Klasse der aktuellen Systematik passen mag. Je innovativer die Ware oder Dienstleistung, desto wahrscheinlicher ist es, sie keiner bestehenden Klasse zuordnen zu können.

Beim Anmelden einer Marke sollte unbedingt darauf geachtet werden, perspektivisch und groß zu denken. Das gilt insbesondere für die Erstellung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses, also die Nizza-Klassen, für die Markenschutz angestrebt wird.

Denn einmal angemeldet, kann keine weitere Klasse mehr hinzugefügt werden, wenn neue oder weiterentwickelte Waren oder Dienstleistungen zum Angebotsportfolio hinzukommen. In diesem Fall muss der meist kostenintensivere Weg über eine Neuanmeldung der Marke (mit jüngerer Priorität) für die entsprechenden Waren und Dienstleistungen in Kauf genommen werden.

Die Auswahl der richtigen Klasse und Begriffe ist daher essenziell und kann mitunter auch taktische Gründe haben. In Fällen der Anmeldung von Marken mit wenig Unterscheidungskraft oder von Zeichen mit beschreibendem Charakter hängt der Erfolg der Anmeldung oft allein von der Wahl der Nizza-Klassen und der untergeordneten Begriffe ab.

 

ad 2: Welcher territoriale Geltungsbereich des Markenschutzes wird angestrebt?

Nun wird der Schutzumfang einer Marke nicht nur durch die Klassifikation festgelegt, sondern auch durch den räumlichen Geltungsbereich einer Marke.

Soll nur Markenschutz für die Bundesrepublik Deutschland erlangt werden, kann beim DPMA eine nationale Marke angemeldet werden. Gleiches gilt für andere nationale Markenämter, für dessen Land Markenschutz angestrebt wird. Der Markenschutz beschränkt sich dann geographisch auf das jeweilige Land.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, eine sog. Unionsmarke beim EUIPO anzumelden. Hier erlangt man Markenschutz in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Seit dem Brexit sollte man zusätzlich darüber nachdenken, ob auch eine nationale Markenanmeldung in UK sinnvoll sein könnte. Und auch den Schweizer Markt gilt es gesondert zu betrachten.

Die nationalen Marken oder die Unionsmarken können als Basis für internationale Registrierungen bei der WIPO dienen. Der Markenschutz kann dadurch international auf weitere Länder (wie z.B. USA oder China) ausgeweitet werden.

 

ad 3: Welche Zeichen sollen geschützt werden und welche Markenformen sind dafür geeignet?

Wortmarken sind Marken, die aus Buchstaben, Ziffern oder sonstigen üblichen Schriftzeichen (wie z.B. , : ? ! & usw.) bestehen. Sie sind weder grafisch gestaltet noch farbig. Geschützt wird lediglich die gewählte Reihenfolge der Zeichen unabhängig von der Schriftart und Groß- und Kleinschreibung.

Wird Markenschutz für eine Zeichenfolge in einer besonderen Gestaltung hinsichtlich Schriftart, Farbe, Komposition mit grafischen Elementen (z.B. ein Logo mit Wort- und Bildbestandteilen) angestrebt, eignet sich eine Wort-/ Bildmarke.

Bildmarken sind zweidimensionale Gestaltungen, also Bilder oder grafische Elemente ohne Bestandteile von Wortmarken. Sie können farbig oder schwarz angemeldet werden.

Die o.g. Markenformen sind die in der Praxis am häufigsten vorkommenden. Darüber hinaus gibt es weitere, jedoch deutlich seltener verwendete Markenformen wie z.B. 3D-Marken, Farbmarken, Klangmarken, Positionsmarken, Kennfadenmarken, Mustermarken, Bewegungsmarken, Multimediamarken, Hologrammmarken sowie sonstige Markenformen (z.B. Mischformen).

 

Die Markenanmeldung

Eine Marke ist schnell angemeldet – aber schützt sie dann auch das, was sie schützen soll? Limitiert sie gar nicht die Nutzungsrechte anderer, sondern schränkt womöglich den eigenen Wirkungsbereich ein? Strategie und Taktik der Markenanmeldung sind am Ende ausschlaggebend, wie weit der Markenschutz reicht und welche Spielräume dem unternehmerischen Handeln des Markeninhabers gewährt werden. Denn um am Markt erfolgreich agieren und sich im Wettbewerbsumfeld behaupten zu können, ist ein passgenauer, umfassender, aber auch zukunftsgerichteter Schutz der Unternehmensmarken, dem geistigen Eigentum, unerlässlich.

Wir beraten Sie umfassend und ermitteln gemeinsam, die für Ihr Vorhaben wirkungsvollste Strategie.

 

Unser Leistungsumfang

Mit unserer langjährigen Erfahrung mit der Anmeldung von Marken, beraten wir Sie ausführlich und besprechen mögliche Optionen, ganz individuell auf Sie und Ihr Vorhaben zugeschnitten. Konkret bedeutet das:

  • Prüfung der allgemeinen Eintragungsfähigkeit (Unterscheidungskraft, beschreibende Angabe)
  • Ähnlichkeits- und Identitätsrecherche, Prüfung etwaiger Kollisionen
  • Auswertung der Recherche inkl. konkreter Handlungsempfehlung bzw. Markenstrategie
  • Erstellung eines individuellen, passgenauen Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses
  • Vertretung des Anmelders/ Markeninhabers im Anmeldeverfahren gegenüber den Markenämtern
  • Sämtliche Korrespondenz mit den Markenämtern
  • Eintragung als Zustellungsbevollmächtigter für die Marke
  • Markenüberwachung
  • Ganzheitliche Beratung und Vertretung in Zusammenhang mit der Marke in Bezug auf die Nutzung sowie bei etwaigen Rechtsverletzungen (z.B. Verhandlung von Abgrenzungsvereinbarungen mit Mitbewerbern, Widerspruchsverfahren, Verlängerung der Schutzdauer, Lizenzvereinbarungen, Markenveräußerungen etc.)

 

 

Quellen:

https://www.dpma.de

https://euipo.europa.eu/ohimportal/de/home

https://www.wipo.int/portal/en/index.html

 

 

 

Sprechen Sie uns gerne an. Wir freuen uns, Sie von Anfang an begleiten und umfassend beraten zu können, so dass aus Ihrer anfänglichen Idee ein echter Wettbewerbsvorteil entstehen kann.