Erfolge
Unberechtigte Beschlagnahme von Waren durch das Hauptzollamt
Zu Beginn des Jahres 2022 konnten wir für einen gewerblichen Mandanten erreichen, dass an ihn adressierte Warensendungen aus Japan, welche gebrauchte aber zu 100% authentische Artikel von Luxusmarken wie PRADA, RIMOWA und Louis Vuitton enthielten, auch ausgeliefert wurden.
Das zuständige Hauptzollamt hatte mehrere Sendungen an unsere Mandantschaft zunächst zurückgehalten, weil es sich nach Ansicht der Behörde um Produktfälschungen handele. Weder das Hauptzollamt in Person der zuständigen Beamten noch die Rechtevertreter der betroffenen Hersteller konnte diesen Verdacht bestätigen, weshalb die Waren letztlich an unsere Mandantschaft ausgeliefert werden mussten.
Trotz der massiven Fehleinschätzung der Zollbehörde und einer zunächst passiven Haltung der Rechteinhaber konnte unserer Mandantschaft zu ihrem Recht verholfen werden.
Was ist erlaubt im Multi-Level-Marketing (MLM)?
Wir haben in den vergangenen Wochen ein Unternehmen vertreten, welches sich als Teil eines internationalen Multi-Level-Marketing-Systems diversen Behinderungen in der unternehmerischen Tätigkeit durch die Konzernleitung ausgesetzt sah.
Wir sind froh darüber und stolz darauf, dass wir unsere Mandantschaft dabei unterstützen konnten, dass sie ihre Verkaufstätigkeiten wie gewohnt wieder aufnehmen konnte und so die Existenz des Unternehmens und die entsprechenden Arbeitsplätze gesichert sind.
Streit zwischen Social-Media-Agentur, PR-Agentur und Herausgeber eines Magazins
Wir haben einen Herausgeber eines Magazins erfolgreich vor dem Landgericht Frankfurt am Main vertreten.
Unserer Mandantschaft (GmbH) wurde vorgeworfen, Fotografien eines Models veröffentlicht zu haben ohne die dazu notwendigen Rechte gehabt zu haben. Der Streit wurde im Dreiecksverhältnis zwischen der Social-Media-Agentur, die behauptete, Rechteinhaberin zu sein, einer PR-Agentur, welche für die Gestaltung des gesamten Layouts des Magazins zuständig war und unserer Mandantin als Herausgeberin des Magazins ausgetragen.
Die Klage der Social-Media-Agentur wurde vom Landgericht Frankfurt am Main abgewiesen, die Klägerin hat die Kosten des gesamten Rechtsstreits zu tragen. Die Entscheidung ist jedoch noch nicht rechtskräftig.
Franchisevertrag und die Nutzung der Marken des Franchisegebers
Wir vertreten seit August 2021 ein Unternehmen aus der Tiernahrungsbranche in Zusammenhang mit Franchise-Recht und Markenrecht. Aufgrund einer bereits beendeten Kooperation sieht sich unsere Mandantschaft Ansprüchen ausgesetzt. Die Rechtmäßigkeit wird derzeit vor dem Landgericht Frankfurt am Main verhandelt.
Wir halten Sie auf dem Laufenden.
Vertretung eines Unternehmens bei „freundlicher Übernahme“ M&A
Wir haben soeben ein Unternehmen aus dem Rhein-Main-Gebiet in Zusammenhang mit dem Verkauf des eigenen Firmennamens, der entsprechend eingetragenen Wortmarke und den „dazugehörigen“ Domains an einen namhaften Konzern mit den Schwerpunkten Automatisierung und Digitalisierung in der Industrie vertreten.
In dieser Sache gab es kein „Gegeneinander“ sondern eine durchweg konstruktive Zusammenarbeit mit den Vertretern des Konzerns, welche letztlich dazu führte, dass wir unsere Mandantschaft dabei unterstützen konnten, deren Unternehmenskennzeichen, eingetragene Marke und entsprechende Domains zu veräußern.
Durch harte aber stets faire Verhandlungen in der Sache sowie entsprechende Vertragsgestaltung konnten wir unsere Mandantschaft zu einem sehr positiven Ergebnis begleiten.
Ein großartiger Erfolg für Mandant und unsere Kanzlei.
UPDATE – Filesharing – LG Frankfurt bestätigt Klageabweisung gegen RKA in der Berufung
Wir hatten bereits darüber berichtet, dass wir für unseren Mandanten einen Erfolg vor dem AG Frankfurt gegen die Kanzlei RKA und die Koch Media GmbH erringen konnten.
In der Berufungsinstanz hat nunmehr das LG Frankfurt das erstinstanzliche Urteil bestätigt. Unser Mandant haftet nicht für den Vorwurf des Filesharings. Er konnte die ihm obliegende sekundäre Darlegungslast erfüllen.
Vertretung von Unternehmen gegen GEMA Forderungen – Pflicht zum Vertragsschluss?
Wir erhalten derzeit mehrfach Anfragen von Unternehmen, welche von der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) mit der Zusendung von Vertragsunterlagen kontaktiert werden. Teils über einen längeren Zeitraum wurde ein nunmehr von uns vertretenes Unternehmen zur Unterzeichnung der vorgefertigten Verträge aufgefordert – und zwar, ohne dass aus unserer Sicht auch nur ein Anlass für eine vertragliche Beziehung zur GEMA gegeben wäre.
Alleine das Vorgehen der GEMA wirkt bereits befremdlich. Die Frage, ob unsere Mandantschaft hier vertrags- bzw. abgabepflichtig ist, müssen voraussichtlich die Gerichte klären. Wir haben die Bemühungen der GEMA jedenfalls zurückgewiesen und bereits seit einigen Wochen nichts mehr gehört.
Wir halten Sie insofern auf dem Laufenden!
Werbung mit „Detox“ für Tee: wettbewerbswidrig!
Lebensmittel mit bestimmten Eigenschaften zu bewerben, kann ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht sein. Die Folge: Unterlassungsansprüche, die Wettbewerber außergerichtlich, aber auch gerichtlich durchsetzen können.
So in einem gerichtlichen Eilverfahren, das wir für einen Mandanten vor dem LG Frankfurt am Main führten. Unser Mandant, ein Teeproduzent, hatte uns beauftragt, einen Mitbewerber abzumahnen, der einen Kräutertee mit dem Begriff „Detox“ bewarb. Die außergerichtliche Abmahnung blieb allerdings erfolglos.
Aus diesem Grund beantragten wir vor dem Landgericht (LG) Frankfurt am Main den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel, dass der Wettbewerber unterlassen soll, den Kräutertee mit dem Begriff „Detox“ zu bewerben. Denn gemäß einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) aus dem Jahr 2017 ist die Werbung mit der Bezeichnung „Detox“ für Kräutertee wettbewerbswidrig.
Das LG Frankfurt folgte unserer Rechtsauffassung und erließ die beantragte einstweilige Verfügung. Wir freuen uns, die Rechte unseres Mandanten so mit gerichtlicher Hilfe gesichert zu haben.
Keine Kostenerstattung für Patentanwalt im rein wettbewerbsrechtlichen Verfahren
Kostenerstattungsansprüche sind regelmäßig Gegenstand gerichtlicher Verfahren. Aber nicht alle (Anwalts)Kosten, die entstehen, sind auch immer erstattungsfähig.
So in einem Fall, in dem wir einen Mandanten in einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren vertreten haben. Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, mehrere Lampen zu „kopieren“ und zu vertreiben – unser Mandant wurde aufgefordert, das zu unterlassen. Gestützt wurde der Anspruch von der Kanzlei der Gegenseite (CBH in Hamburg) auf einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch, nicht etwa auf die Verletzung z.B. eines Patents oder Designs. Man hielt den Vertrieb der Lampen für wettbewerbswidrig: aufgrund wettbewerblicher Eigenart der „nachgeahmten“ Lampen in Verbindung mit einer „vermeidbaren Täuschung über die betriebliche Herkunft“.
Neben dem Unterlassungsanspruch machte die Gegenseite einen Anspruch auf Erstattung der Kosten (u.a. Anwaltskosten) geltend. Das ist grundsätzlich ein übliches Vorgehen. Hier wurde allerdings nicht nur die Erstattung von Rechtsanwaltskosten verlangt, sondern zusätzlich die Erstattung von Kosten für die Mitwirkung eines Patentanwalts – nahezu eine Verdopplung der Kosten!
Entsprechend unserer Auffassung zu diesem Anspruch kam das Landgericht (LG) Köln allerdings letztlich zu dem Ergebnis: Die Kosten für die Mitwirkung eines Patentanwalts waren in diesem Fall nicht ersatzfähig, da hier ausschließlich über Wettbewerbsrecht und nicht über Fragen des Patentrechts gestritten wurde. Die Mitwirkung eines Patentanwalts sei nicht erforderlich gewesen, so die Richter. Die Kosten für die Einschaltung des Patentanwalts seien aus diesem Grund nicht im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens ersatzfähig. Ein schöner Erfolg für unseren Mandanten!
Eingetragene Marke schützen: Abmahnung, einstweilige Verfügung, Abschlusserklärung!
Wer eine fremde Marke im geschäftlichen Kontext nutzen will, darf das nur mit Zustimmung des Inhabers der (eingetragenen) Marke. Notwendig ist dafür ein Lizenzvertrag, der Art und Umfang der Nutzungsbefugnis regelt. Wer ohne Erlaubnis eine Marke nutzt, muss mit einer Abmahnung im Markenrecht und einer Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung rechnen.
So im Falle eines unserer Mandanten: Ein Unternehmen aus der Versicherungsbranche ist seit fast 20 Jahren Inhaber einer beim DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt) eingetragenen Wortmarke. Diese Wortmarke wurde von einem international tätigen Unternehmen aus der Finanzbranche ohne entsprechende Erlaubnis verwendet.
Aus diesem Grund wurde dieses Unternehmen von uns im Auftrag unserer Mandanten zunächst außergerichtlich abgemahnt und zur Unterlassung der Nutzung der Wortmarke aufgefordert. Das Unternehmen weigerte sich jedoch, die Nutzung einzustellen und eine Unterlassungserklärung abzugeben. Aus diesem Grund haben wir im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes („Schnellrechtsrechtschutz“) den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt.
Das Gericht folgte unserer Rechtsauffassung und erließ die einstweilige Verfügung, mit der das Unternehmen gerichtlich verpflichtet wurde, die (unberechtigte) Nutzung der Marke zu unterlassen. Außerdem hat das Unternehmen daraufhin eine Abschlusserklärung abgegeben, die dazu führt, dass der Rechtsstreit insoweit beendet ist.