Verkauf von La Martina Fälschungen – Abmahnung durch Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek

Seit vergangener Woche liegt uns eine Abmahnung der Frankfurter Anwaltskanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek zur Bearbeitung vor. Die Kanzlei vertritt Quilate Services SA mit Sitz in Chiasso, Schweiz in Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes. Mit der Abmahnung wird unserem Mandanten vorgeworfen, Produktfälschungen des Labels „La Martina“ über Ebay angeboten zu haben.

Die für Abmahnungen im Markenrecht bekannte Kanzlei aus Frankfurt macht im Auftrag der Quilate Services SA Verletzungen von Kennzeichenrechten geltend. Insbesondere sei die für den Wirtschaftsraum der EU angemeldete Wort-/Bildmarke, welche die für das Label „La Martina“ berühmt gewordenen Polospieler zeigt, sowie die deutsche Wortmarke mit dem Wortbestandteil „La Martina“ verletzt. Die Rechtsverletzung liege in dem Angebot vo Produktfälschungen über die Handelsplattform ebay.

Was wird von dem Abgemahnten gefordert?

Die Kanzlei fordert von dem Empfänger der Abmahnung binnen kurzer Frist:

  • die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung
  • die Erteilung von Auskünften von Vetriebswegen, Vorlage von Lieferscheinen etc.
  • die Herausgabe noch lagernder weiterer Produktfälschungen
  • Schadensersatz (abhängig von dem Umfang der Verletzungshandlung) und
  • Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von EUR 2.948,90.

 

Wie ist die Rechtslage?

Klar ist, dass der gewerbsmäßige Handel mit Produktfälschungen strafbar ist und Ansprüche des Inhabers der Kennzeichenrechte der gefälschten Marke nach sich zieht. Die Frage, ob eine Abmahnung berechtigt ist, hängt davon ab, ob der Abgemahnte tatsächlich die entsprechende Marke ohne Zustimmung des Rechteinhabers im geschäftlichen Verkehr benutzt hat. Zudem ist stets zu relevant, wer die Beweislast für entscheidenden Vortrag trägt.

Wir haben hier den Gesetzestext der entsprechenden Norm abgedruckt, auf welche Abmahnungen im Markenrecht in aller Regel gestützt sind. Maßgeblich ist § 14 Abs. 2 MarkenG:

Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

Unsere Empfehlung

Sollten auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek wegen des Vorwurfs des Vertriebs von La Martina Fakes erhalten haben, so empfehlen wir dringend, sich unbedingt anwaltlich beraten und auch vertreten zu lassen.

Bereits anhand des von der Kanzlei angesetzten Streitwerts in Höhe von EUR 250.000,00 erkennen Sie, dass Markenrechtsangelegenheiten sehr kostenintensiv sein können. Die Nichtabgabe einer Unterlassungserklärung kann die Beantragung einer einstweiligen Verfügung zur Folge haben, welche beenfalls mit erheblichen Negativfolgen für den jeweilg Betroffenen verbunden ist.

Auf der anderen Seite sollte auch auf keinen Fall ohne vorherige juristische Überprüfung die mit der Abmahnung übermittelte Erklärung abgegeben werden, da diese sehr weit gefasst ist und womöglich auf den in Ihrem Fall gegebenen Sachverhalt überhaupt nicht anwendbar ist.

  • nehmen Sie die Abmahnung nicht auf die leichte Schulter, geraten Sie aber auch nicht in Panik
  • nehmen Sie auf keinen Fall Kontakt zu Heuking Kühn Lüer Wojtek auf
  • unterzeichnen Sie ohne anwaltliche Beratung keine Unterlassungserklärung
  • zahlen Sie nichts ohne anwaltliche Beratung
  • beachten Sie die gesetzten Fristen
  • lassen Sie sich umgehend vom Experten beraten – nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung!

 

 Folgende Vorteile bieten wir Ihnen:

  • Wir vertreten unsere Mandanten bundesweit
  • schnelle unkomplizierte Kommunikation per Email, Telefon
  • kein Termin in unserer Kanzlei notwendig
  • Erfahrung aus unzähligen Abmahnfällen
  • kostenlose Erstberatung am Telefon vom Rechtsanwalt (kein Callcenter)
  • Vertretung zum Festpreis – keine versteckten Kosten

Nutzen sie unsere Erfahrung.

Ihre Kanzlei Brehm