Kanzlei Brehm auch im Berufungsverfahren erfolgreich gegen Waldorf Frommer: Filesharing – Vorwurf unbegründet

Kanzlei Brehm auch im Berufungsverfahren erfolgreich gegen Waldorf Frommer: Filesharing – Vorwurf unbegründet!

Unserem Mandanten wurde von der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Tele München Fernsehen GmbH + Co Produktionsgesellschaft im Jahre 2012 der Vorwurf des Filesharings gemacht. Mit einer Abmahnung forderte die Kanzlei Waldorf Frommer die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie Zahlung einer Summe von € 956,00. Unser Mandant wies – zunächst ohne anwaltliche Beratung oder Vertretung – die Ansprüche zurück. Er gab zwar eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, zahlte jedoch die geforderten Beträge nicht.

Abmahnung – Mahnbescheid – Klageverfahren – Berufung: und doch gewonnen!

Waldorf Frommer erhob daraufhin im Dezember 2014 Klage bzw. begründete die zuvor mit Mahnbescheid geltend gemachten Zahlungsansprüche. Mit dem eingeleiteten gerichtlichen Verfahren wendete sich der Betroffene an unsere Kanzlei mit der Bitte, ihn zu vertreten. In der ersten Instanz vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main konnten wir unseren Mandanten bereits erfolgreich vertreten, sodass das Amtsgericht Frankfurt am Main die Klage von Waldorf Frommer abwies.

Zur Begründung führte das Amtsgericht Frankfurt am Main aus, der Beklagte sei durch den Vortrag in Bezug auf seine Familienmitglieder, welche den Internetanschluss zur Tatzeit ebenfalls selbstständig nutzten, seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen. Insofern sei die tatsächliche Vermutung der Täterschaft unseres Mandanten widerlegt und die Klägerin sei entsprechend beweisfällig geblieben. Unter nachfolgenden Link finden Sie weitere Informationen zu der entsprechenden Entscheidung:

https://www.kanzleibrehm.de/waldorf-frommer-keine-haftung-des-familienvaters-bei-filesharing-trotz-bgh-tauschboerse-iii-ag-frankfurt/

Waldorf Frommer nahm das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Frankfurt nicht hin und legte entsprechend Berufung ein. Die Berufungsbegründung war vorrangig darauf gestützt, dass nach Auffassung der Klägerseite unser Mandant die sekundäre Darlegungslast gerade nicht erfüllt hat und daher zu verurteilen sei.

Mit Beschluss vom 02.03.2017 machte die Berufungsinstanz, das Landgericht Frankfurt am Main, deutlich, dass sie beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Klägerin, vertreten von Waldorf Frommer, nahm auf diesen Beschluss hin die Berufung zurück.

Das Landgericht Frankfurt begründete seinen Beschluss insbesondere damit, dass die Berufung nach derzeitiger Sach- und Rechtslage keine Aussicht auf Erfolg hat. Das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Frankfurt sei insofern fehlerfrei ergangen:

„Entgegen der Auffassung der Klägerin hängt die Frage, ob der Beklagte eine bloß theoretische oder eine konkrete Zugriffsmöglichkeit seiner Haushaltsangehörigen dargetan hat, nicht vom Ergebnis der Befragung der Mitbewohner und davon ab, ob der Beklagte ihr Leugnen der Verletzungshandlung für glaubwürdig hält oder nicht. Abzustellen ist vielmehr allein auf die objektiven Umstände, die der Beklagte vorgetragen hat.

Danach haben alle drei neben dem Beklagten in Betracht kommenden Haushaltsangehörigen mittels eigener Computer gleichwertigen Zugriff über den Zugang des Beklagten auf das Internet gehabt. Als Besitzer eigener Computer waren Sie in der Lage, Tauschbörsensoftware eigenständig zu installieren und wieder zu deinstallieren. Die gleichzeitige Ortsanwesenheit des Täters ist beim Bereitstellen von Internetdownloads grundsätzlich nicht erforderlich. Ferner war der Internetzugriff der Familienmitglieder in keiner Weise beschränkt und sie müssen – wie das Amtsgericht zu Recht unterstellt hat – in der Lage gewesen sein, den ausgeschalteten Router wieder einzuschalten. Denn andernfalls käme auf der Grundlage des von der Klägerin unstreitig gestellten Vortrags bei ausgestellten Router und Ortsabwesenheit des Beklagten gar kein Familienmitglied – auch nicht der Beklagte – als Täter in Betracht. Denn bei der vom Amtsgericht festgestellten Netzwerkeinstallation war ohne laufenden Router über keinen Computer im Haus des Beklagten ein Internetzugriff möglich. Da die Klägerin erstinstanzlich zudem die korrekte Passwortsicherung des Internetzugangs unstreitig gestellt hat, käme – bei ausgeschaltetem Router – nur eine fehlerhafte Ermittlung von IP-Adresse oder ihr zugeordnetem Internetanschluss in Betracht. Insgesamt stellt sich die Zugriffsmöglichkeit der übrigen Familienmitglieder damit keinesfalls als bloß theoretisch dar.“  LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 02.03.2017, Az. 2-06 S 003/16

Diese Entscheidung der Berufungsinstanz ist nach unserer Auffassung eine konsequente Anwendung der BGH-Rechtsprechung, selbstverständlich auch unter der Berücksichtigung der Entscheidungen des BGH nach welchen Vortrag über bloß theoretische Zugriffsmöglichkeiten von Dritten zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast gerade nicht ausreicht.

Es bleibt daher abzuwarten, wie die Gerichte in Zukunft mit den jüngsten Entscheidungen des BGH umgehen und welcher Vortrag letztlich zur Erfüllung des sekundären Darlegungslast führt und welcher Vortrag als nicht ausreichend gewertet wird.

Grundsätzlich zeigt auch dieser Fall wieder einmal, dass es unbedingt sinnvoll ist, sich in kompetente anwaltliche Beratung/Vertretung zu begeben da die Materie des Urheberrechts in Zusammenhang mit den Tauschbörsenfällen doch recht komplex ist und ständigen Entwicklungen in der Rechtsprechung unterliegt.

Lassen Sie sich kompetent beraten – wir klären Sie über Ihre Möglichkeiten auf!

Sollten Sie also ebenfalls eine Abmahnung wegen Filesharings erhalten haben oder bereits einen Mahnbescheid oder eine Klage zugestellt bekommen haben, kontaktieren Sie uns gerne und profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung in unzähligen Filesharing – Fällen.

Rufen Sie uns an und nutzen Sie unsere kostenlose telefonische Erstberatung.

Ihre Kanzlei Brehm