Domaininhaber vs. Markeninhaber – wann ist ein Dispute-Eintrag sinnvoll?

Der deutsche Domain-Markt ist mehr und mehr ein umkämpfter. Über 15 Millionen Internetadressen mit der Top-Level-Domain .de sind nach Angaben der zentralen Registrierungsstelle für .de-Domains DENIC eG registriert — jede von ihnen ist einzigartig.

Logische Konsequenz ist, dass es gelegentlich zu Streitigkeiten kommt, wenn die gewünschte Internetadresse schon vergeben ist und der bisherige Inhaber seinen Platz nicht räumen möchte. Abhilfe kann hierbei ein sogenannter Dispute-Eintrag schaffen. Dieser kann bei der DENIC eG beantragt werden und verbietet dem bisherigen Inhaber die Übertragung der Domain auf einen Dritten; zugleich rückt der Anspruchsteller in eine Art Warteposition, aus der heraus er unmittelbar neuer Inhaber wird, sobald die Domain freigegeben wird.

Unter welchen Voraussetzungen wird einem Dispute-Antrag stattgegeben?

Freilich ist ein solcher Dispute-Eintrag an hohe Voraussetzungen geknüpft: Der Anspruchsteller muss nachweisen, möglicherweise ein Recht an der Domain haben zu können. Ein solches könnte sich beispielsweise aus dem Recht an einer Marke ergeben. Zudem muss er den bisherigen Inhaber auffordern, seinen Platz zu räumen und die Domain freizugeben.

Jüngstes – höchstrichterlich entschiedenes – Beispiel für eine solche Streitigkeit ist eine Auseinandersetzung des Saarländischen Rundfunks (SR) mit dem bisherigen Inhaber der bei der DENIC eG registrierten Domain „sr.de“. Hintergrund des Verfahrens war ein von der Rundfunkanstalt veranlasster Dispute-Eintrag. Gegen diesen klagte der Inhaber vor dem Landgericht Frankfurt (Main), worauf der Saarländische Rundfunk per Widerklage reagierte und seinerseits die Löschung des Domainnamens forderte. Der erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) gab dem SR Recht und gestand ihm einen Anspruch auf Löschung des Domainnamens „sr.de“ aus § 12 BGB zu (Urteil vom 06.11.2013 – Az. I ZR 153/12 sr.de). Die für einen solchen Anspruch erforderliche Zuordnungsverwirrung sahen die Richter schon in dem namensmäßigen Gebrauch eines fremden Namens im Rahmen einer Internetadresse.

Wegweisend für diese Rechtsprechungslinie war eine Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2001 (Urteil vom 22.11.2001 – I ZR 138/99). Die deutsche Tochter-GmbH des Mineralölkonzerns „Shell“ klagte gegen den Inhaber der Internetadresse „shell.de“ – die Person Andreas Shell –, wobei sie unter anderem die Umschreibung der Domain auf sich begehrte. Die Richter stellten hierzu fest, dass eine Interessenabwägung erforderlich sei, die sich insbesondere auf die jeweilige Bekanntheit der Parteien bezieht. Der Inhaber der Domain kann demnach verpflichtet sein, „seinem Namen in der Internetadresse einen unterscheidenden Zusatz beizufügen“, wenn der Berechtigte „eine überragende Bekanntheit genießt und der Verkehr seinen Internet-Auftritt unter diesem Namen erwartet“. So lag es hier. Klargestellt wurde jedoch auch, dass dem Berechtigten gegenüber dem Domaininhaber „kein Anspruch auf Überschreibung, sondern nur ein Anspruch auf Löschung des Domain-Namens“ zukommt.

Der BGH formulierte auch Ausnahmen: Wenn das Kennzeichens- bzw. Namensrecht des Berechtigten erst nach der Registrierung der Internetadresse durch den Inhaber entstanden ist, kann ein Anspruch auf Löschung des Domainnamens möglicherweise ins Leere laufen (Urteil vom 24.04.2008 – Az. I ZR 159/05 afilias.de).

Auch Anspruchsgegner eines Dispute-Antrags können klagen

Doch es wird nicht nur auf Löschung des Domain-Namens geklagt. Auch zu Unrecht erfolgte Dispute-Einträge können aus der Welt geschafft werden. Beispiel dafür ist eine Entscheidung des OLG Köln (Urteil vom 17. März 2006 – Az. 6 U 163/05). Hier fehlte es an einer Dienstleistungsidentität bzw. –ähnlichkeit. Der Anspruch auf Löschung des Dispute-Eintrags ergebe sich aus § 823 Abs. 1 BGB, wobei das Recht auf Nutzung der Domain ein „sonstiges Recht“ im Sinne der Vorschrift darstelle.

Fazit: Sicherstellen, dass ein Anspruch nicht von vornherein ausgeschlossen ist

Wer der Meinung ist, selbst in Rechten verletzt zu sein und in Erwägung zieht, einen Dispute-Eintrag zu veranlassen, sollte zunächst prüfen (lassen), dass ein Anspruch auf Löschung des Domainnamens nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Ansonsten kann der Anspruchsgegner möglicherweise seinerseits klagen. Wenn diesbezügliche Zweifel aus dem Weg geräumt sind, ist es unbedingt ratsam, einen Dispute-Eintrag zu beantragen. Denn wenn das Gericht dem Anspruchsteller Recht gibt und der Domain-Löschung stattgibt, könnte die Internetadresse je nach Attraktivität binnen Sekunden wieder belegt sein — und die ganze Prozedur beginnt von neuem.

Empfehlenswert – auch hinsichtlich des Dispute-Verfahrens im Einzelnen – ist auch ein Blick in die zu diesem Thema häufig gestellten Fragen auf der Internetseite der DENIC eG: http://www.denic.de/faqs-fuer-interessenten-an-einer-bereits-registrierten-domain.html