Abmahnung durch FPS Rechtsanwälte für Microsoft Corp. wegen Vertrieb gefälschter Software-Product Keys

Bereits in der Vergangenheit hat die Frankfurter Kanzlei FPS vielfach Abmahnungen im Auftrag der Microsoft Corp. wegen Verletzung des Markenrechts sowie des Urheberrechts ausgesprochen. Der Vorwurf ist in vielen Fällen der Verkauf von angeblich gefälschten Lizenzschlüsseln.

Oftmals werden sogenannte Produkt-Keys auf der Handelsplattform eBay angeboten und ermöglichen dem jeweiligen Käufer die Freischaltung diverser Microsoft-Produkte. Betroffen sind sowohl Test- als auch Vollversionen. Da es sich bei den Produkt-Keys in aller Regel um „gebrauchte“ Software handelt und Microsoft davon ausgeht, ein Monopol auf den Vertrieb seiner Software zu haben, werden immer wieder Anbieter solcher Lizenzschlüssel abgemahnt.

Ist der Verkauf gebrauchter Software unzulässig?

Die prinzipielle Zulässigkeit des Vertriebs von gebrauchten Softwarelizenzen dürfte nach Entscheidungen des BGH (BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 – I ZR 129/08 – UsedSoft II; BGH, Urteil vom 11.12.2014 – I ZR 8/13) und EuGH (Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 3.7.2012, Az. C-128/11) inzwischen weitestgehend feststehen.

Allesentscheidend ist in Fällen des Vorwurfs des unrechtmäßigen Vertriebs gebrauchter Softwarelizenzen die Frage der Erschöpfung. Diese ist in § 69 c Nr. 3 UrhG geregelt. Erschöpfung ist demnach eingetreten, wenn die Software mit Zustimmung des Rechteinhabers in den Verkehr gebracht wurde. Das Anbieten von Lizenzen, die lediglich schon einmal in Gebrauch waren und von dem Ersterwerber legal erworben wurden, ist also grundsätzlich nicht zu beanstanden.

Wer trägt die Beweislast?

In den bislang bekannten Streitigkeiten zwischen Microsoft und einem Anbieter von Gebrauchtsoftware wurde stets darüber gestritten, wer die Beweislast dafür trägt, dass die jeweilige Software mit Zustimmung von Microsoft in Verkehr gebracht wurde, mithin Erschöpfung eingetreten ist.

Es besteht also grundsätzlich das Risiko im Falle einer Abmahnung durch FPS, dass dem Abgemahnten abverlangt wird, die gesamte Lieferkette der von ihm angebotenen Softwarelizenz offenzulegen und zu beweisen, dass es sich um „legal“ in den Verkehr gebrachte Lizenzen handelt. Gerade bei Lizenzen, die aus China in den EWR gebracht werden, dürfte dieser Nachweis schwer fallen.

Unsere Empfehlung:

Lassen Sie sich im Falle des Erhalts einer Abmahnung von FPS im Auftrag der Microsoft Corp. unbedingt anwaltlich beraten. Die sehr hohen Streitwerte können enorm hohe Prozesskosten auslösen, wenn der Streit erst einmal gerichtlich anhängig gemacht wird.

Geben Sie auf keinen Fall übereilt eine Unterlassungserklärung ab oder zahlen Sie übereilt die von der Abmahnkanzlei geforderten Kosten.

Vermeiden Sie auch den Versuch, die Abmahnkanzlei zu kontaktieren und die Angelegenheit persönlich zu klären. Kontaktieren Sie uns, schildern Sie Ihren konkreten Sachverhalt und lassen sich anschließend von uns zu den weiteren Schritten Ihrer Verteidigung beraten. Über eventuelle Risiken und zu erwartende Kosten klären wir Sie ebenfalls auf.

Vorteile, die wir Ihnen bieten:

– Bundesweit tätig bei Abmahnungen
– Kein Termin vor Ort notwendig
– Schnelle Kommunikation per Telefon, E-Mail und Fax

Kontaktieren Sie uns und nutzen Sie unsere weitreichende Erfahrung im Umgang mit Abmahnkanzleien.

Ihre Kanzlei Brehm